Die Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK)
führt eine sogenannte «Schwarze Liste». Sämtliche Kantone müssen dafür
Lehrpersonen melden, denen die Unterrichtsbefugnis entzogen wurde. Denise
Buxtorf Otter, juristische Mitarbeiterin, berichtet auf der Website der Zuger
Direktion für Bildung und Kultur (DBK) detailliert über diese Datenbank.
Aktuell sind auf der Liste 101 Lehrpersonen aus zwölf verschiedenen Kantonen
aufgeführt. Aus Zug ist niemand vermerkt. «Die EDK hat keine Kenntnis über den
Entzugsgrund. Gemeldet werden ausschliesslich Tatsache und Dauer des Entzugs»,
sagt Alexander Gerlings, stellvertretender Kommunikationsbeauftragter des
Generalsekretariats der EDK. Sinn der «Schwarzen Liste» sei, dass verhindert
werden soll, dass Lehrpersonen, denen aus schwerwiegenden Gründen in einem
Kanton die Lehrberechtigung entzogen wurde, in einem anderen Kanton
unterrichten können.
Eine "Schwarze Liste" für Lehrer ohne Unterrichtsbefugnis - Zuger sind keine dabei, Luzerner Zeitung, 23.7. von Tijana Nikolic
Entgegen der weitverbreiteten Meinung handle es sich bei der «Schwarzen
Liste» nicht um eine «Pädophilen Liste», will die DBK festhalten. «Eine
Unterrichtsbefugnis kann aufgrund von strafrechtlichen Tatbeständen oder aus
anderen Gründen wie beispielsweise Sucht- oder andere Krankheiten entzogen
werden», stimmt Gerlings zu. Der Eintrag könne nicht verjähren: «Er wird nach
Ablauf der Entzugsdauer, bei Wiedererteilung der Unterrichtsberechtigung, oder
nach Vollendung des 70. Altersjahrs gelöscht», sagt Alexander Lioris,
stellvertretender Generalsekretär und Leiter Rechtsdienst bei der Direktion für
Bildung und Kultur.
Referenzen sind weiterhin wichtig
Liegen Verfehlungen vor, bei denen eine Weiterbeschäftigung der
Lehrperson nicht weiter verantwortet werden kann, sei mit der DBK Kontakt
aufzunehmen und ein Antrag auf Entzug der Lehrberechtigung zu stellen. Der
Entscheid, ob eine solche Verfehlung vorliege, muss in jedem Einzelfall
individuell getroffen werden, laut Lioris. Das Urteil erfolge nach Durchführung
eines Schriftenwechsels mit beiden Parteien, der Gemeinde als Arbeitgeber und
der betreffenden Lehrperson. Nach Rechtskraft des Entscheides sind die Kantone
verpflichtet, dem Generalsekretariat der EDK den Entzug zu melden. Solange ein
Verfahren laufe, gelte für die Lehrperson die Unschuldsvermutung. Dies sei der
Grund, weshalb eine Meldung erst nach Rechtskraft des kantonalen Entscheids zu
erfolgen hat.
«Meines Erachtens sind Referenzen trotz der ‹Schwarzen Liste› wichtig.
Wo nicht lückenlos die zwei, drei letzten Vorgesetzten aufgeführt werden,
entsteht schon Erklärungsbedarf», findet Lioris. Der Kanton Zug möchte sich
grundsätzlich an die Meldung von rechtskräftig verurteilten Personen halten,
behält sich jedoch vor, in dringend angezeigten und objektiv klar scheinenden
Fällen die Lehrperson bereits vor dem Vorliegen eines rechtskräftigen
Strafurteils im Sinne einer vorsorglichen Massnahme der EDK zu melden.
Es gibt Kantone, die keine Meldung machen
In einem Beitrag des Schweizer Fernsehens zum Thema heisst es, dass es
sich herausgestellt habe, dass die Liste nicht immer funktioniere, da nicht
alle Kantone den Entzug der Lehrbewilligung an die EDK melden würden und da es
Kantone gäbe, die eine Lehrbewilligung nicht kennen und somit eine solche nicht
entziehen können. Aus diesem Grund sei es laut DBK zwingend notwendig, dass die
Gemeinden bei der Anstellung einer neuen Lehrperson nebst Konsultation der
«Schwarzen Liste» auch Referenzen sowie einen sogenannten Sonderprivatauszug
einholen.
Der Sonderprivatauszug ist ein Teil des Strafregisterauszugs, den es
seit fünf Jahren gibt. Darin sind alle Vergehen festgehalten, welche im
Zusammenhang mit dem Umgang mit Jugendlichen relevant sind. Dazu gehören etwa
körperliche und sexuelle Übergriffe. «Tatsache ist, dass es einzelne Kantone
gibt, die bis anhin keine Meldung über Lehrpersonen gemacht haben. Die Gründe
dafür sind der EDK nicht bekannt und müssten bei den Kantonen nachgefragt
werden», verrät Gerlings. Es fehle der EDK mangels entsprechender
Rechtsgrundlage an rechtlichen Möglichkeiten, säumige Kantone zur Meldung von
Lehrpersonen zu zwingen. Da die EDK den Kantonen nicht übergeordnet sei, könne
ein solcher Zwang auch nicht über eine Aufsichtsfunktion ausgeübt werden.
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