24. Juli 2020

101 Lehrer auf "Schwarzer Liste"

Die Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) führt eine sogenannte «Schwarze Liste». Sämtliche Kantone müssen dafür Lehrpersonen melden, denen die Unterrichtsbefugnis entzogen wurde. Denise Buxtorf Otter, juristische Mitarbeiterin, berichtet auf der Website der Zuger Direktion für Bildung und Kultur (DBK) detailliert über diese Datenbank. Aktuell sind auf der Liste 101 Lehrpersonen aus zwölf verschiedenen Kantonen aufgeführt. Aus Zug ist niemand vermerkt. «Die EDK hat keine Kenntnis über den Entzugsgrund. Gemeldet werden ausschliesslich Tatsache und Dauer des Entzugs», sagt Alexander Gerlings, stellvertretender Kommunikationsbeauftragter des Generalsekretariats der EDK. Sinn der «Schwarzen Liste» sei, dass verhindert werden soll, dass Lehrpersonen, denen aus schwerwiegenden Gründen in einem Kanton die Lehrberechtigung entzogen wurde, in einem anderen Kanton unterrichten können.

Eine "Schwarze Liste" für Lehrer ohne Unterrichtsbefugnis - Zuger sind keine dabei, Luzerner Zeitung, 23.7. von Tijana Nikolic

Entgegen der weitverbreiteten Meinung handle es sich bei der «Schwarzen Liste» nicht um eine «Pädophilen Liste», will die DBK festhalten. «Eine Unterrichtsbefugnis kann aufgrund von strafrechtlichen Tatbeständen oder aus anderen Gründen wie beispielsweise Sucht- oder andere Krankheiten entzogen werden», stimmt Gerlings zu. Der Eintrag könne nicht verjähren: «Er wird nach Ablauf der Entzugsdauer, bei Wiedererteilung der Unterrichtsberechtigung, oder nach Vollendung des 70. Altersjahrs gelöscht», sagt Alexander Lioris, stellvertretender Generalsekretär und Leiter Rechtsdienst bei der Direktion für Bildung und Kultur.

Referenzen sind weiterhin wichtig

Liegen Verfehlungen vor, bei denen eine Weiterbeschäftigung der Lehrperson nicht weiter verantwortet werden kann, sei mit der DBK Kontakt aufzunehmen und ein Antrag auf Entzug der Lehrberechtigung zu stellen. Der Entscheid, ob eine solche Verfehlung vorliege, muss in jedem Einzelfall individuell getroffen werden, laut Lioris. Das Urteil erfolge nach Durchführung eines Schriftenwechsels mit beiden Parteien, der Gemeinde als Arbeitgeber und der betreffenden Lehrperson. Nach Rechtskraft des Entscheides sind die Kantone verpflichtet, dem Generalsekretariat der EDK den Entzug zu melden. Solange ein Verfahren laufe, gelte für die Lehrperson die Unschuldsvermutung. Dies sei der Grund, weshalb eine Meldung erst nach Rechtskraft des kantonalen Entscheids zu erfolgen hat.

«Meines Erachtens sind Referenzen trotz der ‹Schwarzen Liste› wichtig. Wo nicht lückenlos die zwei, drei letzten Vorgesetzten aufgeführt werden, entsteht schon Erklärungsbedarf», findet Lioris. Der Kanton Zug möchte sich grundsätzlich an die Meldung von rechtskräftig verurteilten Personen halten, behält sich jedoch vor, in dringend angezeigten und objektiv klar scheinenden Fällen die Lehrperson bereits vor dem Vorliegen eines rechtskräftigen Strafurteils im Sinne einer vorsorglichen Massnahme der EDK zu melden.

Es gibt Kantone, die keine Meldung machen

In einem Beitrag des Schweizer Fernsehens zum Thema heisst es, dass es sich herausgestellt habe, dass die Liste nicht immer funktioniere, da nicht alle Kantone den Entzug der Lehrbewilligung an die EDK melden würden und da es Kantone gäbe, die eine Lehrbewilligung nicht kennen und somit eine solche nicht entziehen können. Aus diesem Grund sei es laut DBK zwingend notwendig, dass die Gemeinden bei der Anstellung einer neuen Lehrperson nebst Konsultation der «Schwarzen Liste» auch Referenzen sowie einen sogenannten Sonderprivatauszug einholen.

Der Sonderprivatauszug ist ein Teil des Strafregisterauszugs, den es seit fünf Jahren gibt. Darin sind alle Vergehen festgehalten, welche im Zusammenhang mit dem Umgang mit Jugendlichen relevant sind. Dazu gehören etwa körperliche und sexuelle Übergriffe. «Tatsache ist, dass es einzelne Kantone gibt, die bis anhin keine Meldung über Lehrpersonen gemacht haben. Die Gründe dafür sind der EDK nicht bekannt und müssten bei den Kantonen nachgefragt werden», verrät Gerlings. Es fehle der EDK mangels entsprechender Rechtsgrundlage an rechtlichen Möglichkeiten, säumige Kantone zur Meldung von Lehrpersonen zu zwingen. Da die EDK den Kantonen nicht übergeordnet sei, könne ein solcher Zwang auch nicht über eine Aufsichtsfunktion ausgeübt werden.

 


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