Zürcher Gemeinden sollen die Möglichkeit erhalten, unterschiedliche Modelle von Tagesschulen einzuführen. Die zuständige Kommission des Kantonsrates befürwortet eine Änderung des Volkschulgesetzes einstimmig. Diese schafft die gesetzlichen Rahmenbedingungen für Tagesstrukturen.
Zürcher Kantonsratskommission befürwortet Tagesschulen, sda, 22.3.
Bis jetzt ist das Thema Tagesstrukturen im
Zürcher Volksschulgesetz (VSG) nur in allgemeiner Form unter
"Unterrichtszeit" aufgegriffen. Mit der Gesetzesänderung sollen nun
rechtliche Grundlagen geschaffen werden, innerhalb derer die Gemeinden
freiwillig Tagesschulen aufbauen und betreiben können.
Die neuen Bestimmungen liessen den Gemeinden
und den lokalen Schulbehörden genügend Handlungsspielraum, schreibt die
Kommission für Bildung und Kultur (KBIK) in einer Mitteilung vom Donnerstag.
Mit dieser Beschreibung der Tagesstrukturen könne den Bedürfnisse der
jeweiligen Bevölkerung Rechnung getragen werden.
Unter dem Begriff "Tagesstruktur"
sind alle Betreuungsangebote zu verstehen, welche ergänzend zum Unterricht
besucht werden können. Diese seien als Beitrag zur besseren Vereinbarkeit von
Familie und Beruf zu verstehen und deshalb sowohl bildungspolitisch als auch
volkswirtschaftlich sinnvoll, schreibt die KBIK.
Besuch weiterhin freiwillig
Auch mit dem neuen Gesetz bleibt der Besuch
von Tagesschulen weiterhin in jedem Fall freiwillig. Die Gemeinden können aber
neu gewisse Betreuungsangebote an ihrer Tagesschule für obligatorisch erklären
- etwa dass die Schüler über Mittag in der Schule essen müssen. In diesem Fall
darf die Gemeinde die Mittagspause verkürzen - was heute nur mit
Spezialbewilligung geht.
Erklärt eine Gemeinde an ihrer Tagesschule
gewisse Angebote für obligatorisch, muss sie aber sicherstellen, dass ein
Schulbesuch ohne obligatorische Betreuung an einer anderen Schule möglich
bleibt. Der Kanton will mit dieser Regelung bewusst nicht in die
Familienmodelle eingreifen.
Die Kommission hat sich mit knapper Mehrheit
dafür ausgesprochen, dass ein Kind eine Tagesschule in einer anderen Gemeinde
besuchen kann, wenn die Wohnortgemeinde selber keine solche führt. Beide müssen
aber mit dem Wechsel einverstanden sein. Das Schulgeld bezahlt in diesem Fall
die Wohnortgemeinde. Transport und Verpflegung gehen zulasten der Eltern.
Damit hat die KBIK eine Bestimmung der
Vernehmlassung wieder aufgenommen, welche kritisch beurteilt worden war. Nach
Ansicht der Kommission ist aber gerade in einem solchen Fall eine klare
gesetzliche Grundlage für die Kostenübernahme von Vorteil.
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