22. Oktober 2017

Gerichtsurteile zum Schulweg

Mehrmals haben Gerichte und Behörden bereits über die Zumutbarkeit von Schulwegen urteilen müssen. Vor allem Distanzen, Strassenübergänge und Verkehrsfrequenzen wurden thematisiert. Dagegen fehlt ein Entscheid, der das Risiko eines Übergriffs auf dem Schulweg bewertet. BLICK hat die wichtigsten Urteile zusammengefasst.
So urteilen die Gericht, Blick, 21.10.



Kindergarten

• Das Überqueren einer stark befahrenen Strasse kann Kindergärtlern nicht zugemutet
werden. Auch nicht, wenn ein Fussgängerstreifen mit Mittelinsel
vorhanden ist. (Bildungs- und Kulturdepartement Luzern, 23. Januar 2012.)
• Risikobehaftete Strassen sind für die Kleinsten tabu: Konkret ist ein 1,2 Kilometer langer Schulweg entlang einer Kantonsstrasse ohne Trottoir, mit wenig Verkehr, dafür mit Schwerverkehr, ohne Begleitung nicht zumutbar. (Erziehungsdepartement Graubünden, 29. Januar 1997)
• Für das Bundesgericht ist nicht nachvollziehbar, dass eine St. Galler Gemeinde ein Mädchen in einen 700 Meter entfernten Kindergarten eingeteilt hat, obwohl es einen zweiten in ihrer Nähe gab. (Bundesgericht, 27. Juli 2014)

Primarstufe

• Neun- bis zehnjährige Viertklässler sind in der Lage, eine stark frequentierte, übersichtliche und mit Verkehrsampeln gesicherte Strasse zu überqueren. (Erziehungsrat Zürich, 4. November 1997)
• Ein 1,7 Kilometer langer Schulweg, der 30 Minuten dauert, ist für alle Primarschüler zumutbar. Aber nur, wenn Strassenübergänge Ampeln haben. (Entscheid des Bundesrates, 1. Juli 1998)
• Für Erst- und Zweitklässler ist eine Tempo-80-Strasse mit 10 bis 15 Fahrzeugen pro Stunde zu gefährlich. (Schulrekurskommission Zürich, 21. Januar 2002)

Oberstufe

• Ein Schulweg von 2,8 Kilometern und eine anschliessende Bahnfahrt von acht Minuten ist für eine 13-Jährige Oberstufenschülerin zumutbar. (Urteil des Bundesgerichts, 25. Juli 2005)

Alle Stufen

• Eine Glarner Schulkommission wollte, dass ein Junge die Schule im Nachbarort besucht und die Eltern für den Transport aufkommen. Das Verwaltungsgericht entschied dagegen: Die Eltern müssen nicht für den Transport aufkommen. (Verwaltungsgericht Glarus, 2. Oktober 2014).


• Für niemanden zumutbar ist ein Schulweg entlang einer schnell befahrenen, kurvenreichen Strasse, die unübersichtlich ist und über kein Trottoir verfügt – auch nicht mit Fahrrädern und Mofas. (Erziehungs- und Kulturdepartement Luzern, 11. November 1997)

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