Mehrmals haben Gerichte und Behörden bereits über
die Zumutbarkeit von Schulwegen urteilen müssen. Vor allem Distanzen, Strassenübergänge
und Verkehrsfrequenzen wurden thematisiert. Dagegen fehlt ein Entscheid, der
das Risiko eines Übergriffs auf dem Schulweg bewertet. BLICK hat die
wichtigsten Urteile zusammengefasst.
So urteilen die Gericht, Blick, 21.10.
Kindergarten
• Das
Überqueren einer stark befahrenen Strasse kann Kindergärtlern nicht zugemutet
werden. Auch nicht, wenn ein Fussgängerstreifen mit Mittelinsel
vorhanden ist. (Bildungs- und Kulturdepartement Luzern, 23. Januar 2012.)
werden. Auch nicht, wenn ein Fussgängerstreifen mit Mittelinsel
vorhanden ist. (Bildungs- und Kulturdepartement Luzern, 23. Januar 2012.)
•
Risikobehaftete Strassen sind für die Kleinsten tabu: Konkret ist ein 1,2
Kilometer langer Schulweg entlang einer Kantonsstrasse ohne Trottoir,
mit wenig Verkehr, dafür mit Schwerverkehr, ohne Begleitung nicht
zumutbar. (Erziehungsdepartement Graubünden, 29. Januar 1997)
• Für das
Bundesgericht ist nicht nachvollziehbar, dass eine St. Galler Gemeinde
ein Mädchen in einen 700 Meter entfernten Kindergarten eingeteilt
hat, obwohl es einen zweiten in ihrer Nähe gab. (Bundesgericht, 27.
Juli 2014)
Primarstufe
• Neun- bis
zehnjährige Viertklässler sind in der Lage, eine stark frequentierte, übersichtliche
und mit Verkehrsampeln gesicherte Strasse zu überqueren. (Erziehungsrat
Zürich, 4. November 1997)
• Ein 1,7
Kilometer langer Schulweg, der 30 Minuten dauert, ist für alle
Primarschüler zumutbar. Aber nur, wenn Strassenübergänge Ampeln haben. (Entscheid
des Bundesrates, 1. Juli 1998)
• Für Erst-
und Zweitklässler ist eine Tempo-80-Strasse mit 10 bis 15 Fahrzeugen pro Stunde
zu gefährlich. (Schulrekurskommission Zürich, 21. Januar 2002)
Oberstufe
• Ein
Schulweg von 2,8 Kilometern und eine anschliessende Bahnfahrt von acht
Minuten ist für eine 13-Jährige Oberstufenschülerin zumutbar. (Urteil des
Bundesgerichts, 25. Juli 2005)
Alle
Stufen
• Eine
Glarner Schulkommission wollte, dass ein Junge die Schule im Nachbarort besucht
und die Eltern für den Transport aufkommen. Das Verwaltungsgericht entschied
dagegen: Die Eltern müssen nicht für den Transport
aufkommen. (Verwaltungsgericht Glarus, 2. Oktober 2014).
• Für
niemanden zumutbar ist ein Schulweg entlang einer schnell befahrenen,
kurvenreichen Strasse, die unübersichtlich ist und über kein Trottoir
verfügt – auch nicht mit Fahrrädern und Mofas. (Erziehungs- und
Kulturdepartement Luzern, 11. November 1997)
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