Die Bildungslandschaft unterliegt einem steten Wandel. Das Modell der geleiteten Schulen, die Reform der Sekundarstufe oder der Kindergarten als Teil der Volksschule sind etwa Neuerungen der letzten Jahre, die natürlich jeweils auch gesetzlich verankert werden mussten. In seinen Grundzügen basiert das Solothurner Volksschulgesetz aber immer noch auf der Fassung aus den 1960er-Jahren und ist damit etwas unübersichtlich geworden.
Solothurn nimmt einen "grossen Service" an der Schulgesetzgebung in Angriff, Solothurner Zeitung, 6.5. von Urs Moser
Deshalb soll es jetzt neu strukturiert, sprachlich angepasst, wo nötig in klaren Einklang mit anderen Rechtsgrundlagen gebracht werden. Ein Thema ist auch die Digitalisierung, etwa im Bereich des Datenaustauschs zwischen Ämtern und Schulträgern.
Neue Schulreformen enthält das geplante Revisionswerk nicht, im Alltag in den Klassenzimmern wird von den Neuerungen nicht viel zu spüren sein. Man könnte vielleicht von einem gesetzgeberischen «grossen Service» sprechen. Und weil der natürlich nicht nach dem Motto «Meister, die Arbeit ist fertig, soll ich sie gleich flicken» gemacht werden soll, hat es seit der Präsentation der Vernehmlassungsvorlage im September 2019 etwas gedauert, bis der Regierungsrat nun die definitive Botschaft an das Parlament verabschiedet hat. Denn dort, wo die «Nachführung» wirklich inhaltliche Neuerungen bringt, hat sie schon auch Konfliktpotenzial. Der Regierungsrat ist bereit, manchen Bedenken Rechnung zu tragen.
Gemeinden sind stark im Powerplay
Recht fundamentale Kritik am Vernehmlassungsentwurf kam vom Verband der Einwohnergemeinden. Während inzwischen sogar auch eine vollständige «Kantonalisierung» der Volksschule im Rahmen der Aufgabenentflechtung diskutiert wird, verbietet man sich dort einstweilen eine Beschneidung der Gemeindeautonomie.
Man liess die Muskeln – einmal mehr – nicht ohne Erfolg spielen. Anders als ursprünglich angedacht will die Regierung nun auf die kantonale Kompetenz verzichten, die Schüler aus einem bestimmten Ortsteil einem anderen Schulträger, sprich einer Nachbargemeinde zuzuweisen, wenn das vom Schulweg her sinnvoll erscheint.
Das soll nun Verhandlungssache der beteiligten Gemeinden bleiben. Ebenso die Festlegung eines Schulgelds, wenn es sich dabei nicht bloss um einzelne Schüler, sondern um grössere Schülergruppen handelt.
Fallengelassen wurde auch der Plan, die Gemeinden zur Einsetzung einer Schulkonferenz zu verpflichten. Diese sollten die Lehrkräfte mit einem bestimmten Mindestpensum bilden und «bei der Erarbeitung und Umsetzung des Schulprogramms mitwirken» und sich «mit der gemeinsamen pädagogischen Ausrichtung der Schule und den Problemen des Schulalltags auseinandersetzen». Es soll nun aber den Gemeinden überlassen bleiben, ob sie ein solches Gremium einsetzen wollen und gegebenenfalls dessen Zusammensetzung und Aufgaben zu regeln.
Sicherheit vs. Lehrerpranger: ein heikler Punkt
Ein wesentlicher neu geregelter Punkt: Wie ist damit umzugehen, wenn sich eine Lehrkraft nachweislich Verfehlungen schuldig gemacht hat, die ihre Eignung zur Ausübung des Lehrberufs in Zweifel stellen oder ihr zumindest solche vorgeworfen werden? Es stösst in der Öffentlichkeit immer wieder auf Unverständnis, wenn jemand in solchen Fällen an eine andere Schule wechseln konnte, ohne dass man dort etwas von den Vorfällen wusste.
Im Volksschulgesetz soll deshalb für Strafverfolgungsbehörden und Gerichte neu eine Meldepflicht an das Bildungsdepartement für solche Fälle festgeschrieben werden. Und das Departement wiederum soll entgegen der ursprünglichen Fassung nicht bloss ermächtigt, sondern ebenfalls verpflichtet werden, kommunalen Behörden inner- und ausserhalb des Kantons Sachverhalte zu melden, die zum Entzug der Berufsausübungsbewilligung führen könnten.
Das kommt dem Sicherheitsbedürfnis der Öffentlichkeit entgegen, ist aber auch ein zweischneidiges Schwert. Denn wie lässt sich der Reputationsschaden für eine Lehrkraft wieder gutmachen, wenn sich eine Anschuldigung als haltlos erwiesen hat? Der Regierungsrat will der Forderung des Lehrerverbands nach einem «Rehabilitationsverfahren» in solchen Fällen entgegenkommen: Mit dem gesetzlich verankerten Recht, eine Richtigstellung zu verlangen. Den Lehrpersonen soll das Recht eingeräumt werden, eine Information der Eltern bzw. Erziehungsberechtigten oder der Öffentlichkeit zu verlangen, wenn sich Anschuldigungen als ungerechtfertigt erweisen.
Die Schulleitung soll in solchen Fällen verpflichtet werden, über die Ergebnisse der Untersuchungen bzw. die ungerechtfertigten Anschuldigungen zu informieren, wenn eine Lehrperson einen entsprechenden Antrag stellt.
Sicherheit vs. Bürokratie: eine kontroverse Frage
Im gleichen Zusammenhang ist die Diskussion um die Ausdehnung der Bewilligungspflicht zur Berufsausübung von den Lehrpersonen auf alle «pädagogisch-therapeutischen Tätigkeiten» zu betrachten. Angesprochen sind damit etwa Logopädinnen, Psychomotorik-Therapeuten oder auch Schulassistenten.
Hier hält der Regierungsrat an seiner ursprünglichen Fassung fest, während in der Vernehmlassung die Ausdehnung von verschiedenen Seiten als zu bürokratisch und nicht praxistauglich kritisiert worden war. Es wurde etwa darauf hingewiesen, dass dies den Personalmangel noch verschärfen und zum Beispiel den Einsatz von Zivildienstleistenden, Seniorinnen und Senioren und weiteren freiwilligen Helfern zur Unterstützung der Lehrkräfte im Schulalltag erschweren würde
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