2. August 2020

Integration aus politischen Gründen hochstilisiert

Zum Gastkommentar von Eric Scherer, «Schulische Integration ist ein Menschenrecht» (NZZ 23. 7. 20), sei Folgendes angemerkt. Gemäss Artikel 24 der Uno-Behindertenrechtskonvention dürfen Menschen mit Behinderungen nicht vom allgemeinen Bildungssystem ausgeschlossen werden. Integration bedeutet folglich Teilnahme innerhalb, Separation ausserhalb der unentgeltlichen und obligatorischen Volksschule. Sonderschulen und Kleinklassen sind demzufolge mit der Uno-Behindertenrechtskonvention kompatibel, wenn sie unter dem Dach der Volksschule allgemein zugänglich sind.

NZZ, 30.7. Leserbrief von Peter Aebersold

Die Totalintegration in die Regelklasse, wie sie von Bildungsdirektoren und -politikern angestrebt wird, ist keine Forderung der Uno-Behindertenrechtskonvention. Wenn heute die totale «Integration» als das gute, neue System hochstilisiert wird und «Separation» geradezu als Unwort verdammt wird, hat das rein politische Gründe und dient den behinderten Kindern in keiner Weise. Völlig verantwortungslos ist, dass diese grundlegende Systemänderung nicht zuerst in der Praxis bei einzelnen Versuchsschulen ausprobiert und auch nicht wissenschaftlich überprüft wurde. Die Universität Tübingen hat in einer Studie festgestellt, dass das Konzept in der Praxis untauglich ist. Die «FAZ» sprach gar von einem pädagogischen Himmelfahrtskommando.

Es zeichnet sich nun offenbar ab, dass die in die Regelklassen integrierten Schüler bei Schulende im Erwerbsleben nicht bestehen können und eine neue, bis zum 20. Altersjahr weiterführende Schule als «Separation» aufgebaut werden muss. In diesem Sinne «produziert» die total integrative Regelschule neue Separation.

 


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