Zum
Gastkommentar von Eric Scherer, «Schulische Integration ist ein Menschenrecht»
(NZZ 23. 7. 20), sei Folgendes angemerkt. Gemäss Artikel 24 der Uno-Behindertenrechtskonvention
dürfen Menschen mit Behinderungen nicht vom allgemeinen Bildungssystem
ausgeschlossen werden. Integration bedeutet folglich Teilnahme innerhalb,
Separation ausserhalb der unentgeltlichen und obligatorischen Volksschule. Sonderschulen
und Kleinklassen sind demzufolge mit der Uno-Behindertenrechtskonvention
kompatibel, wenn sie unter dem Dach der Volksschule allgemein zugänglich sind.
NZZ, 30.7. Leserbrief von Peter Aebersold
Die
Totalintegration in die Regelklasse, wie sie von Bildungsdirektoren und
-politikern angestrebt wird, ist keine Forderung der
Uno-Behindertenrechtskonvention. Wenn heute die totale «Integration» als das
gute, neue System hochstilisiert wird und «Separation» geradezu als Unwort
verdammt wird, hat das rein politische Gründe und dient den behinderten Kindern
in keiner Weise. Völlig verantwortungslos ist, dass diese grundlegende
Systemänderung nicht zuerst in der Praxis bei einzelnen Versuchsschulen
ausprobiert und auch nicht wissenschaftlich überprüft wurde. Die Universität
Tübingen hat in einer Studie festgestellt, dass das Konzept in der Praxis
untauglich ist. Die «FAZ» sprach gar von einem pädagogischen
Himmelfahrtskommando.
Es zeichnet sich nun offenbar ab, dass die in die Regelklassen integrierten Schüler bei Schulende im Erwerbsleben nicht bestehen können und eine neue, bis zum 20. Altersjahr weiterführende Schule als «Separation» aufgebaut werden muss. In diesem Sinne «produziert» die total integrative Regelschule neue Separation.
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