Der Schulausschluss einer nicht gegen Masern geimpften Schülerin im
Kanton St. Gallen ist rechtens. Eine Beschwerde gegen das Urteil der Vorinstanz
wurde vom Bundesgericht in Lausanne abgewiesen.
Masern: Weil es nicht geimpft war, durfte Mädchen aus Schule ausgeschlossen werden, sda, 25.6.
Das Bundesgericht hat die Beschwerde eines nicht gegen Masern geimpften Mädchens aus dem Kanton St. Gallen abgewiesen. Die Primarschülerin wurde nach einem Masernfall in der Klasse zwei Wochen von der Schule ausgeschlossen.
Das Mädchen machte geltend, die Gabe von Antikörpern wäre eine mildere
Massnahme gewesen. Allerdings verlangte es die Verabreichung nicht für sich
selbst, sondern für die nicht impfbaren Kinder.
Argumentation nicht haltbar
Diese Argumentation ist rechtlich nicht haltbar, wie das Bundesgericht
in einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil ausführt. Gemäss Epidemiengesetz
würden sich Massnahmen auf Personen beziehen, die krank, krankheitsverdächtig
oder ansteckungsverdächtig seien.
Dies sei das Mädchen beim Ausschluss aus der Schule 2017 gewesen. Es
blieb dem Schulunterricht rund eine Woche krankheitsbedingt fern. Deshalb sei
die Voraussetzung für eine epidemienrechtliche Massnahme erfüllt gewesen.
Diese Massnahmen müssen gemäss den Lausanner Richtern zwar
verhältnismässig sein. Zu wählen sei jeweils das mildeste Mittel. Mit dem
Verhältnismässigkeitsprinzip dürften jedoch keine Massnahmen gegen Dritte
geschaffen werden. Das Epidemiengesetz sehe dies nicht vor.
Vorinstanz bestätigt
Das Bundesgericht stützt damit das Urteil des St. Galler
Verwaltungsgerichts, das die Beschwerde des durch seine Eltern vertretenen
Mädchens ebenfalls abwies.
Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) sieht in seinen Richtlinien vor, dass
Nichtgeimpfte nach einem Kontakt mit einer an Masern erkrankten Person
grundsätzlich vom Zugang zu Einrichtungen und Tätigkeiten ausgeschlossen
werden. Davon kann abgesehen werden, wenn innerhalb von 72 Stunden eine Impfung
nachgeholt wird.
Die Gabe von Immunglobulin hat gemäss BAG die gleiche Wirkung. Sie ist
jedoch primär für Personen mit einem höheren Risiko für Komplikationen
vorgesehen. (Urteil 2C_395/2019 vom 8.6.2020)
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