14. Januar 2019

Heilpädagogin gewinnt Lohnklage


Die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion (BKSD) von Regierungsrätin Monica Gschwind ist bei der Erledigung der Harmos-bedingten Hausaufgaben auf halbem Weg stehen geblieben. Das hat das Kantonsgericht gestern festgestellt und der BKSD eine faktische Rüge erteilt. So wurden zwar im Zuge von Harmos wegen der Integration des Kindergartens in die Primarschule Ausbildung und Entlöhnung der Lehrkräfte der beiden (ehemaligen) Stufen einander gleichgestellt. Bei den heilpädagogisch ausgebildeten Lehrkräften wird dagegen immer noch zwischen Primarschule und «Vorschule» unterschieden. 
Die Hausaufgaben nur ungenügend gemacht, Basler Zeitung, 11.1. von Thomas Gubler


«Willkürlich», wie das Kantonsgericht gestern befunden und einstimmig mit fünf zu null die Beschwerde einer Heilpädagogin wegen zu tiefer Einreihung in die Lohnskala in den
Hauptpunkten gutgeheissen hat. Die BKSD muss nun über die Bücher und eine neue Lohnklasseneinteilung vornehmen. Die Gerichtskosten werden dem Kanton aufgebrummt. Seit dem 1. Januar 2019 ist dies möglich, während das Gericht bisher in solchen Fällen keine Kosten erhoben hatte. 

Zur Beurteilung stand der Fall einer Beschwerdeführerin aus Liestal. Diese war seit April 2002 als Heilpädagogin tätig. Bis 2015 arbeitete sie auf Stufe Primarschule und war in Lohnklasse 11, Erfahrungsstufe 14, eingereiht. Dann wechselte sie auf die Kindergartenstufe und fand sich neu in Lohnklasse 12, Erfahrungsstufe 16. Nachdem sie 2015 einen entsprechenden Arbeitsvertrag unterzeichnet hatte, stellte sie im Jahr darauf einen Überprüfungsantrag, der als Beschwerde entgegengenommen wurde. Darin machte sie einen Verstoss gegen das Willkürverbot durch die BKSD geltend. Und zwar deshalb, weil die Heilpädagogen keine Gleichstellung erfahren haben, und ihre Tätigkeit weiterhin nach einer veralteten Modellbeschreibung zwischen Primarschul- und Vorschulstufe unterschieden wird. Was sich nicht zuletzt in einem niedrigeren Lohn der «Vorschulheilpädagogen» bemerkbar macht.

Finanzielle Motive? 
Der Regierungsrat hat die Beschwerde abgelehnt. Zwar gestand er in seinem Entscheid, dass die Modellbeschreibung für Heilpädagogen tatsächlich noch nicht angeglichen worden sei. Die unterschiedliche Lohneinreihung rechtfertigte er aber mit einer um ein Jahr kürzeren Ausbildung, welche «Vorschulheilpädagogen» seinerzeit genossen hätten. Mittlerweile gibt es diese kürzere Ausbildung allerdings nicht mehr. Und abgesehen davon hatte die Beschwerdeführerin als ehemalige Primarschul-Heilpädagogin ohnehin
die längere Heilpädagogik-Ausbildung absolviert. 

Für den referierenden Richter Hans Furer stand fest, dass die besagte Modellbeschreibung veraltet i st. Sie entspreche in keiner Weise mehr der Realität. «Eine Nichtanpassung lässt sich mit sachlichen Argumenten nicht begründen», sagte der Referent. Eine weiterhin praktizierte Unterscheidung sei daher willkürlich. Furer vermutete gar, die Argumentation des Regierungsrats könnte auf finanziellen Motiven beruhen. 

Mit der Gutheissung der Beschwerde hat die BKSD zwar eine Rüge erhalten. Unbefriedigend am Entscheid war aber, dass unklar blieb, ob noch unter altem Recht als «Vorschulheilpädagogen» Ausgebildete lohnmässig wirklich tiefer eingestuft werden können und in welche Lohnklasse schliesslich die Beschwerdeführerin – mit einer längeren Ausbildung– einzureihen ist.

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