Die
Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion (BKSD) von Regierungsrätin Monica
Gschwind ist bei der Erledigung der Harmos-bedingten Hausaufgaben auf halbem
Weg stehen geblieben. Das hat das Kantonsgericht gestern festgestellt und der
BKSD eine faktische Rüge erteilt. So wurden zwar im Zuge von Harmos wegen der
Integration des Kindergartens in die Primarschule Ausbildung und Entlöhnung der
Lehrkräfte der beiden (ehemaligen) Stufen einander gleichgestellt. Bei den
heilpädagogisch ausgebildeten Lehrkräften wird dagegen immer noch zwischen
Primarschule und «Vorschule» unterschieden.
Die Hausaufgaben nur ungenügend gemacht, Basler Zeitung, 11.1. von Thomas Gubler
«Willkürlich», wie das
Kantonsgericht gestern befunden und einstimmig mit fünf zu null die Beschwerde
einer Heilpädagogin wegen zu tiefer Einreihung in die Lohnskala in den
Hauptpunkten
gutgeheissen hat. Die BKSD muss nun über die Bücher und eine neue
Lohnklasseneinteilung vornehmen. Die Gerichtskosten werden dem Kanton
aufgebrummt. Seit dem 1. Januar 2019 ist dies möglich, während das Gericht
bisher in solchen Fällen keine Kosten erhoben hatte.
Zur Beurteilung stand der
Fall einer Beschwerdeführerin aus Liestal. Diese war seit April 2002 als
Heilpädagogin tätig. Bis 2015 arbeitete sie auf Stufe Primarschule und war in
Lohnklasse 11, Erfahrungsstufe 14, eingereiht. Dann wechselte sie auf die
Kindergartenstufe und fand sich neu in Lohnklasse 12, Erfahrungsstufe 16.
Nachdem sie 2015 einen entsprechenden Arbeitsvertrag unterzeichnet hatte,
stellte sie im Jahr darauf einen Überprüfungsantrag, der als Beschwerde
entgegengenommen wurde. Darin machte sie einen Verstoss gegen das Willkürverbot
durch die BKSD geltend. Und zwar deshalb, weil die
Heilpädagogen keine Gleichstellung erfahren haben, und ihre Tätigkeit weiterhin
nach einer veralteten Modellbeschreibung zwischen Primarschul- und Vorschulstufe
unterschieden wird. Was sich nicht zuletzt in einem niedrigeren Lohn der
«Vorschulheilpädagogen» bemerkbar macht.
Finanzielle
Motive?
Der Regierungsrat hat die Beschwerde abgelehnt. Zwar gestand er in
seinem Entscheid, dass die Modellbeschreibung für Heilpädagogen tatsächlich
noch nicht angeglichen worden sei. Die unterschiedliche Lohneinreihung
rechtfertigte er aber mit einer um ein Jahr kürzeren Ausbildung, welche
«Vorschulheilpädagogen» seinerzeit genossen hätten. Mittlerweile gibt es diese
kürzere Ausbildung allerdings nicht mehr. Und abgesehen davon hatte die
Beschwerdeführerin als ehemalige Primarschul-Heilpädagogin ohnehin
die
längere Heilpädagogik-Ausbildung absolviert.
Für den referierenden Richter Hans
Furer stand fest, dass die besagte Modellbeschreibung veraltet i st. Sie
entspreche in keiner Weise mehr der Realität. «Eine Nichtanpassung lässt sich
mit sachlichen Argumenten nicht begründen», sagte der Referent. Eine weiterhin
praktizierte Unterscheidung sei daher willkürlich. Furer vermutete gar, die
Argumentation des Regierungsrats könnte auf finanziellen Motiven beruhen.
Mit
der Gutheissung der Beschwerde hat die BKSD zwar eine Rüge erhalten.
Unbefriedigend am Entscheid war aber, dass unklar blieb, ob noch unter altem
Recht als «Vorschulheilpädagogen» Ausgebildete lohnmässig wirklich tiefer
eingestuft werden können und in welche Lohnklasse schliesslich die
Beschwerdeführerin – mit einer längeren Ausbildung– einzureihen ist.
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