Ihre
Tochter brauche für den Schulweg über 40 Minuten, beklagte sich ein Elternpaar
aus dem Kanton Zürich. Sie wollten deshalb, dass die Sechsjährige eine näher
gelegene Primarklasse besuchen kann. Doch das Verwaltungsgericht sieht es
anders.
Weshalb die Eltern einer Erstklässlerin wegen eines Schulwegs von einem Kilometer vor Gericht zogen, NZZ, 15.12. von Fabian Baumgartner
Am 24. Mai lag der
Entscheid der Schulpflege im Briefkasten. Ihre Tochter sei einer ersten
Primarklasse in dem rund einen Kilometer entfernten Schulhaus, nennen wir es A,
zugeteilt worden. Sehr zum Ärger der Eltern des sechsjährigen Mädchens, die es
lieber gesehen hätten, wenn ihre Tochter in eine Klasse im näher gelegenen
Schulhaus B hätte gehen können.
Das Paar aus dem Kanton
Zürich rekurrierte deshalb gegen den Entscheid und gelangte mit ihrer
Beschwerde an mehrere Instanzen. Zuletzt hat sich nun auch das Zürcher
Verwaltungsgericht mit dem Fall beschäftigen müssen.
Die Eltern beklagten in
erster Linie die Länge des Schulwegs. Die Tochter benötige für den Schulweg
geschlagene 42 bis 47 Minuten. Die Eltern fuhren sie deshalb mit dem Auto zur
Schule oder riefen ihr ein Taxi. Die Beschwerdeführer wiesen auch darauf hin,
dass das Mädchen auf der rund einen Kilometer langen Strecke eine
Höhendifferenz von rund 77 Metern zu überwinden habe. Es bleibe ihr kaum Zeit
für die Mittagspause. Der Fussmarsch könne ihr ausserdem auch deshalb nicht
zugemutet werden, weil er gefährlich sei. So müsse das Mädchen auf dem Weg eine
Strasse ohne Zebrastreifen überqueren.
Die Eltern liessen auch
nicht unerwähnt, dass die Tochter mit zwei anderen Kindern in ihrer
Primarklasse, die sie noch aus dem Kindergarten kennt, kein gutes Verhältnis
hat.
Schule brachte Markierung an
Vor Verwaltungsgericht
blitzten sie mit ihrer Beschwerde jedoch ab. Die Richter nahmen den
Beschwerdeführern nicht ab, dass die Erstklässlerin für die nach Leistungskilometern
berechnete Strecke von 1,77 Kilometern bis zu 47 Minuten braucht. «Die
veranschlagte Zeitdauer erscheint selbst unter Berücksichtigung der zu
bewältigenden Höhendifferenz als deutlich zu hoch», befand das Gericht. Es
berechnete, dass die Primarschülerin für den Hinweg maximal 36 und für den
Rückweg 24 Minuten brauche.
Der Sechsjährigen
verbleibe deshalb eine Mittagspause von mindestens 45 Minuten, was noch als
genügend lang bezeichnet werden könne. Der Schulweg sei deshalb zumutbar.
Auch von einer
gefährlichen Strecke wollte das Gericht nichts wissen. Um zum von den Eltern
präferierten Schulhaus B zu gelangen, müsse das Mädchen nämlich zunächst
denselben Weg benützen. Auf dem verbleibenden Teilstück sei zwar eine Strasse
zu überqueren, doch handle es sich um eine Tempo-30-Zone. Zudem habe die Schule
eine Markierung mit dem Hinweis «Kind» anbringen lassen, eine Hecke werde
regelmässig gestutzt.
«Schliesslich»,
argumentiert das Gericht, «können Kinder im Alltag und damit auch auf dem
Schulweg nicht vor sämtlichen Risiken bewahrt werden». Ihnen müsse sowohl von
den Eltern als auch von der Schule der Umgang mit minimalen Unwägbarkeiten
beigebracht werden.
Etwas seltsam mutet auch
an, dass die Primarschülerin auf expliziten Wunsch der Eltern im Schuljahr
2017/2018 noch einem Kindergarten zugeteilt worden war, der sich unmittelbar
neben dem nun beanstandeten Schulhaus A befindet.
Entscheid VB. 2018. 00430 vom 21. 11. 18,
noch nicht rechtskräftig.
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