16. Dezember 2018

Eltern klagen wegen langem Schulweg

Ihre Tochter brauche für den Schulweg über 40 Minuten, beklagte sich ein Elternpaar aus dem Kanton Zürich. Sie wollten deshalb, dass die Sechsjährige eine näher gelegene Primarklasse besuchen kann. Doch das Verwaltungsgericht sieht es anders.
Weshalb die Eltern einer Erstklässlerin wegen eines Schulwegs von einem Kilometer vor Gericht zogen, NZZ, 15.12. von Fabian Baumgartner


Am 24. Mai lag der Entscheid der Schulpflege im Briefkasten. Ihre Tochter sei einer ersten Primarklasse in dem rund einen Kilometer entfernten Schulhaus, nennen wir es A, zugeteilt worden. Sehr zum Ärger der Eltern des sechsjährigen Mädchens, die es lieber gesehen hätten, wenn ihre Tochter in eine Klasse im näher gelegenen Schulhaus B hätte gehen können.

Das Paar aus dem Kanton Zürich rekurrierte deshalb gegen den Entscheid und gelangte mit ihrer Beschwerde an mehrere Instanzen. Zuletzt hat sich nun auch das Zürcher Verwaltungsgericht mit dem Fall beschäftigen müssen.

Die Eltern beklagten in erster Linie die Länge des Schulwegs. Die Tochter benötige für den Schulweg geschlagene 42 bis 47 Minuten. Die Eltern fuhren sie deshalb mit dem Auto zur Schule oder riefen ihr ein Taxi. Die Beschwerdeführer wiesen auch darauf hin, dass das Mädchen auf der rund einen Kilometer langen Strecke eine Höhendifferenz von rund 77 Metern zu überwinden habe. Es bleibe ihr kaum Zeit für die Mittagspause. Der Fussmarsch könne ihr ausserdem auch deshalb nicht zugemutet werden, weil er gefährlich sei. So müsse das Mädchen auf dem Weg eine Strasse ohne Zebrastreifen überqueren.
Die Eltern liessen auch nicht unerwähnt, dass die Tochter mit zwei anderen Kindern in ihrer Primarklasse, die sie noch aus dem Kindergarten kennt, kein gutes Verhältnis hat.

Schule brachte Markierung an

Vor Verwaltungsgericht blitzten sie mit ihrer Beschwerde jedoch ab. Die Richter nahmen den Beschwerdeführern nicht ab, dass die Erstklässlerin für die nach Leistungskilometern berechnete Strecke von 1,77 Kilometern bis zu 47 Minuten braucht. «Die veranschlagte Zeitdauer erscheint selbst unter Berücksichtigung der zu bewältigenden Höhendifferenz als deutlich zu hoch», befand das Gericht. Es berechnete, dass die Primarschülerin für den Hinweg maximal 36 und für den Rückweg 24 Minuten brauche.

Der Sechsjährigen verbleibe deshalb eine Mittagspause von mindestens 45 Minuten, was noch als genügend lang bezeichnet werden könne. Der Schulweg sei deshalb zumutbar.
Auch von einer gefährlichen Strecke wollte das Gericht nichts wissen. Um zum von den Eltern präferierten Schulhaus B zu gelangen, müsse das Mädchen nämlich zunächst denselben Weg benützen. Auf dem verbleibenden Teilstück sei zwar eine Strasse zu überqueren, doch handle es sich um eine Tempo-30-Zone. Zudem habe die Schule eine Markierung mit dem Hinweis «Kind» anbringen lassen, eine Hecke werde regelmässig gestutzt.

«Schliesslich», argumentiert das Gericht, «können Kinder im Alltag und damit auch auf dem Schulweg nicht vor sämtlichen Risiken bewahrt werden». Ihnen müsse sowohl von den Eltern als auch von der Schule der Umgang mit minimalen Unwägbarkeiten beigebracht werden.

Etwas seltsam mutet auch an, dass die Primarschülerin auf expliziten Wunsch der Eltern im Schuljahr 2017/2018 noch einem Kindergarten zugeteilt worden war, der sich unmittelbar neben dem nun beanstandeten Schulhaus A befindet.
Entscheid VB. 2018. 00430 vom 21. 11. 18, noch nicht rechtskräftig.



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