Im Kanton Aargau werden die Spielregeln für privat
geschulte Kinder und Jugendliche präzisiert und verschärft. Eltern müssen
nachweisen, dass der Anspruch ihrer Kinder auf genügenden Grundschulunterricht
erfüllt wird. 246 Kinder und Jugendliche werden im Aargau privat unterrichtet.
Homeschooling: Aargauer Regierung verschärft die Spielregeln, Aargauer Zeitung, 24.11.
Die Anpassung der Verordnung über die Volksschule
sei eine Folge der steigenden Zahl von privat geschulter Kinder, teilte der
Regierungsrat am Freitag mit. Die rechtlichen Vorgaben zur privaten Schulung
seien über viele Jahre unverändert geblieben.
Die Zahl privat geschulter Kinder und Jugendlicher
im Aargau sei in den vergangenen acht Schuljahren von 44 auf 246 angestiegen.
Zudem hätten sich die Anforderungen an den Volksschulunterricht mit der
Einführung von zwei Fremdsprachen an der Primarschule erhöht.
So müssen Eltern, die ihr Kind privat schulen
möchten, ab Beginn des neuen Schuljahres im August 2019 aufzeigen, dass dessen
Anspruch auf genügenden Grundschulunterricht erfüllt wird.
Nachteile für Schüler verhindern
Das Kind soll beim Wechsel an eine öffentliche
Schule oder beim Übertritt in die Berufsbildung oder an eine weiterführende
Schule aufgrund der privaten Schulung keinen Nachteil erfahren, wie der
Regierungsrat festhält.
Als genügend gilt der Unterricht, wenn die selben
Bildungsziele gemäss Lehrplan erreicht werden wie an der öffentlichen Schule.
Die Eltern haben eine Unterrichtsplanung mit Unterrichtszeiten, Lehrmitteln und
Lerninhalten zu erstellen. Zudem muss der Unterricht dokumentiert werden.
Ein Kind auf Kindergartenstufe und im 1. und 2.
Schuljahr hat wie bisher Anspruch auf mindestens zwei Stunden strukturierten
Unterricht an fünf Tagen der Woche. An der 3. bis 6. Klasse sind es neu
mindestens drei, an der Oberstufe neu vier Stunden. Dies gilt jeweils für
Einzelunterricht oder den Unterricht zu zweit.
Anforderungen an unterrichtende Person
Wer seine Kinder im Aargau auf der Kindergarten-
oder Primarstufe privat schult, muss über mindestens einen Abschluss auf der
Sekundarstufe II verfügen. Auf der Oberstufe braucht die unterrichtende Person
neu einen gymnasialen Maturitäts-, Berufsmaturitäts- oder
Fachmaturitätsabschluss - oder eine abgeschlossene Ausbildung der höheren
Berufsbildung.
Die Gesamtverantwortung für die Erfüllung der
Schulpflicht bei privater Schulung liegt wie bisher bei der Schulpflege in der
Gemeinde. Künftig muss die Schulpflege dem Bildungsdepartement jede Aufnahme
und Beendigung einer privaten Schulung melden.
Die Schulaufsicht der Abteilung Volksschule im
Departement Bildung, Kultur und Sport (BKS) überprüft dann die Planung und
Umsetzung des Unterrichts. Erweist sich der Unterricht als ungenügend,
beantragt sie der Schulpflege die Zuweisung des Kinds oder Jugendlichen in die
öffentliche Schule.
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