6. August 2018

Gericht lehnt auswärtigen Schulbesuch ab

Das Solothurner Verwaltungsgericht legt die Latte hoch für «soziale Gründe» für den auswärtigen Schulbesuch.
Gericht lässt Eltern abblitzen: Man kann sich die Schule eben nicht aussuchen, Solothurner Zeitung, 6.8. von Urs Moser


Es braucht schon triftige Gründe, damit das Bildungsdepartement den auswärtigen Schulbesuch in einer anderen als der Wohngemeinde erlaubt. Ein tief sitzendes Misstrauen gegenüber Lehrkräften und der Schulleitung vor Ort reicht nicht aus, wie eine Familie aus Solothurn erfahren musste. Die Eltern gingen mit dem Begehren, ihre Tochter in Biberist zur Schule gehen zu lassen, bis vor Verwaltungsgericht – und blitzten dort ab.
https://gb-gmtdmp.mookie1.com/t/v2/sync?tagid=v2_360
Hauptsächlich wenn der Schulweg unverhältnismässig weit, beschwerlich oder gefährlich ist, kann vom Grundsatz abgewichen werden, dass die Schulpflicht in der Wohngemeinde zu erfüllen ist. Darum geht es aber im vorliegenden Fall nicht. Auch führen die Eltern der Schülerin kein Geschäft in Biberist, was ebenfalls als Grund für die Bewilligung eines auswärtigen Schulbesuchs infrage käme. Vielmehr würden wohl am ehesten «gesundheitliche oder soziale Gründe» vorliegen, die laut Vollzugsverordnung zum Volksschulgesetz ebenfalls einen «besonderen Fall im Sinne des Gesetzes» darstellen können, der eine Sonderregelung erlaubt.
Das Verwaltungsgericht vermochte aber wie die Schuldirektorin von Solothurn, die Schulleiterin von Biberist und das Bildungsdepartement keine solchen Gründe zu erkennen, wie seinem Urteil zu entnehmen ist. Ein schlechtes Einvernehmen zwischen Eltern und Schulleitung in früheren Jahren und aufgrund einer schwierigen Schulsituation mit einem anderen Kind würden keine sozialen Gründe darstellen, die die einen auswärtigen Schulbesuch rechtfertigen könnten.
Vertrauen in Schule verloren
Die klagenden Eltern hatten nicht bloss ein schlechtes Einvernehmen, sondern ein geradezu «zerrüttetes Verhältnis» zwischen ihnen und der Schulleitung in der Solothurner Schützenmatt geltend gemacht, wo ihre Tochter ab neuem Schuljahr die Oberstufe besuchen soll. Schon der ältere Bruder des Mädchens war dort zur Schule gegangen. Und der leidet unter dem Asperger-Syndrom, einer autistischen Störung.
Was sie während der Zeit ihres Sohnes im Schützenmatt-Schulhaus erlebten, beschreiben die Eltern in ihrer Beschwerde gegen das abgelehnte Gesuch um auswärtigen Schulbesuch als Ignoranz, die sie das Vertrauen in eine künftige Zusammenarbeit habe verlieren lassen. Es ist die Rede davon, dass ihre Gesprächswünsche als unerwünschte Einmischung eingestuft worden seien, dass so eine zeitlich frühe Diagnose verunmöglicht worden sei und dass eine Beschwerde gegen die Schule gar nicht behandelt worden sei.
Man wünsche sich für seine Tochter einen unbeschwerten Schulbeginn in der Oberstufe. In der Schützenmatt seien «bei kleinstem Anlass» weitere Konflikte programmiert, so die Befürchtung der Eltern. Ihre Tochter kenne natürlich die Vorgeschichte mit ihrem älteren Bruder und wünsche sich, künftig die Kreisschule Biberist/Lohn- Ammannsegg zu besuchen. Wie eine Freundin von ihr, die in einem Aussenquartier von Biberist wohnt und die Primarschule in Solothurn besuchte.
Letzteres könne schon gar kein «sozialer Grund» für einen auswärtigen Schulbesuch sein, so das Verwaltungsgericht. Schliesslich seien solche Freundschaften «doch völlig normal und keine Ausnahmesituation».
Vorgeschichte spielt keine Rolle
Vor allem aber: Ob etwas an den Vorwürfen gegen die Schulleitung in Solothurn dran ist, spielt für den zu beurteilenden Fall gar keine Rolle. Für Kinder mit Asperger-Syndrom sei es in der Regelschule nicht einfach, sie würden Unterstützung brauchen, und manchmal seien die Lehrkräfte vielleicht überfordert, räumt das Verwaltungsgericht ein. Darum gehe es hier aber nicht, sondern einzig um die jüngere Schwester des Jungen, der deswegen schlechte Erfahrungen machte.
Sie habe so weit ersichtlich keine Benachteiligung, Behinderung oder Krankheit zu tragen. Auch ein zerrüttetes Verhältnis der Eltern zu Lehrpersonen, die notabene nicht die sind, die ihre Tochter unterrichten werden, sei kein Grund für einen auswärtigen Schulbesuch. Kurzum: Es sei kein Grund ersichtlich, weshalb das Mädchen nicht die Schule an ihrem Wohnort besuchen sollte.
Den Eltern bleibt neben der Angst um erneut eskalierende Konflikte eine Rechnung über 600 Franken für die Verfahrenskosten. Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig, es datiert vom 20. Juli und kann inert 30 Tagen an das Bundesgericht weitergezogen werden.


Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen