24. Januar 2018

Lehrerverein besiegt Landrat vor Gericht

Am 19. Oktober 2017 hatte der Baselbieter Landrat die vom LVB am 4. Mai 2017 mit rund 2700 gültigen Unterschriften eingereichte formulierte Volksinitiative „Stopp dem Abbau an den öffentlichen Schulen!” mit grossem Mehr für teilungültig erklärt. Er hatte sich dabei auf die Empfehlung des Rechtsdiensts des Regierungsrats gestützt. Dieser hatte die Teilungültigkeit beantragt, da die Initiative indirekt Dekretsrecht festlege, was gegen die Kantonsverfassung und somit gegen übergeordnetes Recht verstosse. 
Niederlage für den Landrat vor Gericht - LVB-Initiative gegen Sparen an den öffentlichen Schulen muss vollumfänglich vors Volk, Lehrerinnen und Lehrerverein Baselland, 24.1.


Innerhalb der nur dreitägigen (!) Beschwerdefrist erhob der LVB gegen diesen Entscheid beim Kantonsgericht Einsprache und reichte diese Einsprache zusammen mit einem Kurzgutachten von Prof. Dr. Andreas Stöckli (Universität Basel) ein. Prof. Stöckli war zum Schluss gekommen, dass die LVB-Initiative keineswegs «offensichtlich» rechtswidrig sei und hatte die Argumentation des Rechtsdiensts des Regierungsrats als «schlicht falsch» bezeichnet.

Das Gericht folgte nun im Wesentlichen der Argumentation des vom LVB eingereichten Gutachtens. Es vertrat im Gegensatz zum Rechtsdienst des Regierungsrats die Auffassung, dass eine «offensichtliche» Rechtswidrigkeit nicht zu erkennen sei. Insbesondere stellte es die Auffassung infrage, der gemäss bei der Beurteilung der Offensichtlichkeit einer Rechtswidrigkeit einzig das Rechtsverständnis der Mitglieder des Landrats massgeblich sei. Gemäss dem Grundsatz in dubio pro populo sei das Recht des Volks, als Gesetzgeber aufzutreten, höher zu gewichten als eine allfällige Beschneidung der Kompetenzen des Landrats, die es zudem nicht als erwiesen ansah. Die Absicht der Initianten, untergeordnete Bestimmungen nicht auf der Gesetzes-, sondern auf der Dekretsebene festzulegen, wurde hierbei sogar ausdrücklich gelobt. Das Gericht äusserte sich denn auch kritisch gegenüber der Tendenz, Gesetze inhaltlich immer häufiger offen zu gestalten und die eigentlich entscheidenden Bestimmungen auf Dekrets- oder Verordnungsebene festzulegen, wo sie vor dem Zugriff des Volks durch das Referendum «geschützt» sind.

Angesichts der Eindeutigkeit des Urteils – alle fünf Richter votierten dafür, die Initiative vollumfänglich für gültig zu erklären! – muss der LVB die Frage aufwerfen, wie der Rechtsdienst des Regierungsrats und der mit etlichen Juristinnen und Juristen gespickte Landrat so klar zu einem gegenteiligen Urteil gelangen konnten. Eine mögliche Antwort darauf könnte sein, dass es um das Rechtsverständnis des Rechtsdienstes und etlicher Mitglieder des Landrats nicht gut bestellt ist. Eine andere könnte aber auch sein, dass Rechtsdienst und Landrat nicht willens waren, die Macht des Landrats resp. des Regierungsrats, Dekrete resp. Verordnungen zu erlassen, auch nur ansatzweise mit der Stimmbevölkerung zu teilen.

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