Die
Pflicht zum Sexualkundeunterricht in der Primarschule verstösst nicht gegen die
Menschenrechtskonvention. Dies hat der Gerichtshof in Strassburg in
Zusammenhang mit einem Basler Fall entschieden.
Basler Sexualkundeunterricht verletzt keine Grundrechte, NZZ, 18.1.
Die an
den Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Strassburg gelangte
Familie hatte 2011 für ihre damals siebenjährige Tochter eine Dispensation vom
Sexualkundeunterricht bis zur zweiten Primarschulklasse beantragt.
Alle
Instanzen stützten jedoch den Entscheid der Schule, dass keine Befreiung von
diesem Teil des Unterrichts gewährt werden müsse. Auch der EGMR kommt in seinem
am Donnerstag publizierten Urteil zum gleichen Schluss. Das Gericht trat
teilweise auf die Beschwerde nicht ein.
Der EGMR
hält in der Begründung fest, es sei eines der Ziele der Sexualkunde, die Kinder
vor sexuellen Übergriffen und Missbrauch zu schützen. Dabei handle es sich um
eine reale Gefahr. Der Gerichtshof unterstreicht, ein wichtiger Bestandteil der
Schulerziehung bestehe darin, die Kinder auf die Realitäten der Gesellschaft
vorzubereiten.
Insofern
werde mit dem im Kanton Basel-Stadt angebotenen Sexualkundeunterricht ein
legitimes Ziel verfolgt.
(Urteil
22338/15 vom 18.01.2018)
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