Mit dem im Oktober 2016 vom Schweizerischen Lehrerverband LCH
herausgegebenen Leitfaden für die „Externe Bildungsfinanzierung“ wird offenbar
Wirtschaft und Bildungskonzernen der Weg ins Klassenzimmer geebnet. Jetzt suchtdie Pädagogische Hochschule Bern im Auftrag von „EnergieSchweiz“ - beim derauch die Wirtschaft (zum Beispiel Anbieter von Energieunterricht) undUmweltverbände beteiligt sind - Lehrer, die für ein Honorar die vorgefertigten
Unterrichtseinheiten der „EnergieSchweiz“ in der Schule ausprobieren oder
Lehrplan 21-konforme Unterrichtseinheiten selber herstellen.
Ökonomisierung und Indoktrination im Klassenzimmer? 8.3. von Peter Aebersold
Nun wird wohl kaum jemand etwas dagegen haben, wenn die Schüler zu einem
schonenden Umgang mit der Umwelt und den Ressourcen angeleitet werden.
Problematisch wird es erst dann, wenn dieser Unterricht nicht mehr neutral und
ausgewogen erfolgt. Wenn der Unterricht oder die Lehrmittel einseitig,
parteiisch oder ohne Pro und Kontra sind, verstossen sie gemäss dem Hamburger
Verfassungsrechtler Prof. Dr. Christian Winterhoff gegen das Indoktrinationsverbot.
Weil der Staat zur Neutralität verpflichtet ist, müssten sich die Eltern das
nicht gefallen lassen, sie hätten das Recht, ihre Kinder von solchem Unterricht
befreien zu lassen. Auch Verhaltensänderungen herbeizuführen, wie etwa die „Entwicklung
eines nachhaltigen Konsum- und Mobilitätsverhaltens“, ist nicht Sache der
Schule sondern des Elternhauses.
Externe Bildungsfinanzierung ist in der Volksschule problematisch, weil
im „Gegenzug für die finanzielle Unterstützung“ Zugeständnisse eingefordert
werden können, die einen massiven Eingriff in das Berufsbild und das
Selbstverständnis des Unterrichtens bedeuten sowie gegen das Neutralitätsgebot
verstossen. Die einseitige Propagierung von Lehrplan 21-konformen
Unterrichtseinheiten verunmöglicht die freie Methodenwahl. Die
Kompetenzorientierung des Lehrplans 21 bedeutet auf der Unterrichtsebene das
„selbstgesteuerte Lernen“, das den Lehrer aus dem Lernprozess drängt, weil
jeder Schüler mit den Selbstlern-Lehrmitteln oder Tablets alleine im eigenen
Tempo lernt. Als Lernbegleiter darf der Lehrer nur „begleiten“ und hat so nicht
die Möglichkeit, bei einseitigen Lehrmitteln relativierend oder korrigierend
einzugreifen.
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