5. November 2016

Bundesgericht verweigert Bewilligung für islamischen Kindergarten

Die Religionsfreiheit ist ein strapaziertes Menschenrecht. Davon gesprochen wird oft, wenn man mehr Recht erstreiten will. Im Fall der behördlichen Weigerung, den islamischen Kindergarten al-Huda in Volketswil zu bewilligen, wird jedoch weder die Religionsfreiheit noch das Prinzip der Gleichheit der Religionen geritzt. Da zielt selbst der Verweis der Initianten auf die christ­lichen und jüdischen Kindergärten im Kanton Zürich ins Leere.
Ganz einfach zu viel Religion, Tages Anzeiger, 4.11. von Michael Meier


Das Zürcher Volksschulamt hatte die Bewilligung des Kindergartens nicht aufgrund der Glaubensausrichtung des Vereins abgelehnt, sondern weil sein Konzept die Vorgaben der Lehrplans nicht erfüllt. Das bestätigt das gestern veröffentlichte Urteil des Bundesgerichts überzeugend und in Einklang mit den zürcherischen Vorinstanzen.

Die plausible Argumentation lässt die Kluft zwischen der Gesellschaft und dem konservativen Islam umso sicht­barer werden. So wird der im Konzept veranschlagte Anteil des Arabisch- und Koranunterrichts von 25 Prozent für viel zu gross erachtet. Und die dahinterliegende Haltung, den Kindern den Islam als Ordnung des Alltagsgeschehens zu vermitteln, für zu einseitig. Zu Recht bemängelt das Gericht auch das fehlende Bekenntnis zu den demokratischen Werten der Volksschule. In der Tat: Eine ungesund starke Gewichtung der Religion wird dem Ziel der Grundschule nicht gerecht, auf das Leben in einer pluralistischen Gesellschaft vorzubereiten.

Der vom Verein al-Huda bestrittene Vorwurf des Verwaltungsgerichts, die designierte administrative Leiterin des Kindergartens stehe dem Islamischen Zentralrat nahe, war für das Bundes­gericht nicht erheblich. Doch nährt das Umfeld des Kindergartens den Verdacht, dass er einem engen Islamverständnis verpflichtet wäre. Das Volketswiler Imam-Zentrum, wo der Kindergarten eingerichtet worden wäre, hat wegen seines marokkanischen Imams Schlagzeilen gemacht. Der wollte sich an einer früheren Stelle nicht von der Scharia-Strafe der Steinigung für Ehebrecherinnen distanzieren.


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