Der Kanton
Basel-Landschaft durfte die Löhne seiner Angestellten generell um ein Prozent
senken. Das Kantonsgericht hat am Mittwoch Beschwerden gegen diese
Sparmassnahme einstimmig abgelehnt.
Baselbieter Kantonsgericht lehnt Beschwerden gegen Lohnsenkung ab, SRF Regional, 26.10.
Die Löhne der
Kantonsangestellten würden hoheitlich und einseitig verfügt, argumentierten die
Richter. Sie seien demnach nicht verhandelbar. Eine Änderungskündigung sei
zudem nicht notwendig, da die Verträge eine Anpassungsklausel beinhalteten. Diese
sieht vor, dass bei einer Änderung der gesetzlichen Grundlage keine Anpassung
des Arbeitsvertrages stattfinden muss.
Die Anpassung von einem
Lohnprozent sei zudem massvoll und verhältnismässig. Den Staatsangestellten sei
zumutbar, einen Beitrag zum Sparen zu leisten. Sie hätten sich überdies zwei
Monate vor Inkrafttreten an die neue Situation anpassen können.
Repräsentative Fälle
Behandelt wurden vor dem Kantonsgericht fünf Musterbeschwerden von Kantonsangestellten. Sie waren von der Regierung zusammen mit den Personalverbänden so ausgewählt worden, dass möglichst alle Berufsgruppen vertreten sind.
Die Regierung hatte die
Beschwerden als s genannte «Sprungbeschwerden» direkt ans Kantonsgericht
weitergeleitet - sie selber sei als Beschwerdeinstanz befangen. Die weiteren
der über 1400 Beschwerden wurden derweil sistiert.
Das Gericht behandelte
zudem eine Beschwerde einer Person, die bei einer Gemeinde angestellt ist.
Gemeindeangestellte können von der Lohnkürzung betroffen sein, wenn ihr
Arbeitgeber die Lohntabelle des Kantons als Referenz für Löhne übernimmt.
Dieses Urteil steht noch aus.
Die Regierung hatte
wegen der leeren Staatskasse die Lohnsenkung im Rahmen ihres im Sommer 2015
vorgestellten Sparpaketes vorgeschlagen. Die Lohnkürzung soll insgesamt 6 Millionen
Franken einsparen. Die Regierung hatte die Kürzung formal nicht als
Arbeitsvertragsänderung betrachtet, bei der die Kündigungsfrist eingehalten
werden müsste.
Der Landrat hatte in der
Folge im Oktober 2015 die Lohntabelle im Anhang des Dekrets zum Personalgesetz
per 1. Januar 2016 entsprechend geändert. Als Übergangsregelung beschloss das
Parlament zudem, dass wer bis Jahresende 2015 kündigte, bis Ende März 2016 den
alten Lohn behielt.
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