26. Oktober 2016

Lohnkürzung ist rechtens

Der Kanton Basel-Landschaft durfte die Löhne seiner Angestellten generell um ein Prozent senken. Das Kantonsgericht hat am Mittwoch Beschwerden gegen diese Sparmassnahme einstimmig abgelehnt.
Baselbieter Kantonsgericht lehnt Beschwerden gegen Lohnsenkung ab, SRF Regional, 26.10.

Die Löhne der Kantonsangestellten würden hoheitlich und einseitig verfügt, argumentierten die Richter. Sie seien demnach nicht verhandelbar. Eine Änderungskündigung sei zudem nicht notwendig, da die Verträge eine Anpassungsklausel beinhalteten. Diese sieht vor, dass bei einer Änderung der gesetzlichen Grundlage keine Anpassung des Arbeitsvertrages stattfinden muss.

Die Anpassung von einem Lohnprozent sei zudem massvoll und verhältnismässig. Den Staatsangestellten sei zumutbar, einen Beitrag zum Sparen zu leisten. Sie hätten sich überdies zwei Monate vor Inkrafttreten an die neue Situation anpassen können.

Repräsentative Fälle

Behandelt wurden vor dem Kantonsgericht fünf Musterbeschwerden von Kantonsangestellten. Sie waren von der Regierung zusammen mit den Personalverbänden so ausgewählt worden, dass möglichst alle Berufsgruppen vertreten sind.

Die Regierung hatte die Beschwerden als s genannte «Sprungbeschwerden» direkt ans Kantonsgericht weitergeleitet - sie selber sei als Beschwerdeinstanz befangen. Die weiteren der über 1400 Beschwerden wurden derweil sistiert.

Das Gericht behandelte zudem eine Beschwerde einer Person, die bei einer Gemeinde angestellt ist. Gemeindeangestellte können von der Lohnkürzung betroffen sein, wenn ihr Arbeitgeber die Lohntabelle des Kantons als Referenz für Löhne übernimmt. Dieses Urteil steht noch aus.

Die Regierung hatte wegen der leeren Staatskasse die Lohnsenkung im Rahmen ihres im Sommer 2015 vorgestellten Sparpaketes vorgeschlagen. Die Lohnkürzung soll insgesamt 6 Millionen Franken einsparen. Die Regierung hatte die Kürzung formal nicht als Arbeitsvertragsänderung betrachtet, bei der die Kündigungsfrist eingehalten werden müsste.

Der Landrat hatte in der Folge im Oktober 2015 die Lohntabelle im Anhang des Dekrets zum Personalgesetz per 1. Januar 2016 entsprechend geändert. Als Übergangsregelung beschloss das Parlament zudem, dass wer bis Jahresende 2015 kündigte, bis Ende März 2016 den alten Lohn behielt.


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