«Nach dem Gesagten ist die Entlöhnung der Kindergartenlehrpersonen nicht
geschlechtsdiskriminierend.» Dieses eindeutige Fazit zieht das
Verwaltungsgericht auf Seite 21 seines Urteils vom 7. September. Es geht darin
um die Beschwerde dreier Kindergärtnerinnen und dreier Verbände, welche genau
das Gegenteil festgestellt haben wollen. Entsprechend enttäuscht haben am
Montag der VPOD, der Verband Kindergarten Zürich und der Zürcher Lehrerinnen-
und Lehrerverband reagiert. Man werde den Entscheid analysieren und dann einen
Weiterzug prüfen, heisst es in einer Mitteilung.
Das tiefe Pensum ist begründet, NZZ, 20.9. von Walter Bernet
Grosser Ermessensspielraum
Die Kritik richtet sich dagegen, dass Kindergärtnerinnen bei einem
vollen Pensum nur mit 87 Prozent des Lohnes ihrer Klasse entschädigt werden.
Sie sind ohnehin schon eine Lohnklasse unter den Primarlehrkräften eingeordnet.
«Wer einer Lohnklasse zugeordnet ist, soll auch den vollen Lohn dieser Klasse
haben», fordern die Verbände seit der Kantonalisierung der Kindergärten im Jahr
2008. Beim Regierungsrat bissen sie aber letztes Jahr auf Granit. Das Gremium
beurteilte die Praxis als nicht diskriminierend.
Nun tut es ihm das Verwaltungsgericht gleich. Dieses beurteilt in seinem
Entscheid aber explizit nicht die Frage, ob die lohnmässige Einreihung der
Kindergärtnerinnen «richtig» sei. In dieser Hinsicht komme der Behörde ein
grosser Ermessensspielraum zu. Eingriffe seien nur möglich, wenn die Einreihung
auf einer geschlechtsdiskriminierenden Stellenbewertung beruhe. Das Gericht
stützt sich auf ein eigenes Urteil zur Bewertung des Kindergärtnerinnenberufs
aus dem Jahr 1999, welches die Grundlage für die heutige Entlöhnung der Zürcher
Kindergärtnerinnen bildet.
Drei Punkte sind es, die das Gericht prüft: Erstens moniert die
Beschwerde, dass die Ausbildungsanforderungen an die Kindergärtnerinnen zu tief
bewertet seien. Schliesslich schlössen diese heute mit einem
Fachhochschul-Bachelor ab. Das lasse noch nicht auf höhere Anforderungen
schliessen, sagt das Gericht dazu. Es weist darauf hin, dass für die Zulassung
zur Ausbildung weiterhin keine Maturität nötig sei. Bezogen auf
Vergleichsberufe liege auch heute noch keine diskriminierende Bewertung der
Ausbildung vor.
Zweitens machen die Beschwerdeführenden geltend, die psychischen
Anforderungen und Belastungen im Beruf seien gestiegen und deshalb höher zu
bewerten. Auch hier kommt das Gericht zum Urteil, dass keine Diskriminierung in
Bezug auf Vergleichsberufe vorliege. Es kann keine Anhaltspunkte für eine
wesentliche Erhöhung der Belastung im Vergleich zur letzten Bewertung
feststellen.
Begrenzte Unterrichtszeit
Drittens schliesslich lehnt das Gericht die Einschätzung ab, dass die
Entlöhnung der Kindergärtnerinnen auf einem zu tiefen Pensum beruhe. Den
Kindergärtnerinnen bleibe innerhalb der Richtzeit von 36,5 Stunden pro Woche
(gleich 87 Prozent von 42 Stunden) genügend Zeit, um ihrer
Lektionenverpflichtung von 23 Stunden nachzukommen. Es gebe aufgrund der
begrenzten Unterrichtszeit im Kindergarten objektive Gründe dafür, dass
Kindergärtnerinnen kein volles Pensum angeboten werden könne. Diese hätten aber
umgekehrt ein Recht, im Umfang von 13 Stellenprozenten einer anderen
Beschäftigung nachzugehen.
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