„Grundsätzlich
gelte, dass die Schule mit dem kompetenzorientierten Lehrplan 21 nicht
grundlegend umgestaltet werde. Der Kompetenzorientierung liege ein Lern- und
Unterrichtsverständnis zugrunde, das in der Aus- und Weiterbildung seit
längerem vermittelt werde.“ So begründet die Zürcher Regierung nach einem
Bericht der NZZ vom 18. März 2016 (S. 22) ihren Entscheid, die
Vorbereitungsarbeiten zur Einführung des Lehrplans 21 weiterzuführen, obwohl
demnächst in einer Volksabstimmung über diesen Lehrplan erst noch entschieden
werde muss.
Die Argumentation wirft einige grundsätzliche Fragen zur
Legitimität und Legitimationspraxis schulpolitischer und insbesondere
curricularer Entscheidungen auf. Die Fragen stellen sich juristisch gesehen in
nicht repräsentativen, sondern direkten Demokratien verschärft. Die Fragen
betreffen die folgenden drei Aussagen: Zum ersten wird festgehalten, es handle
sich bei der Kompetenzorientierung um keine grundlegende Umgestaltung der
Schule, zum zweiten wird dies mit dem Hinweis begründet, ein entsprechendes
Lehr- und Unterrichtsverständnis werde seit einiger Zeit in der Aus- und
Weiterbildung der Lehrerinnen und Lehrer vermittelt und schliesslich wird
implizite erklärt, dass für die hier angestrebte nicht grundlegende
Umgestaltung von Schule keine öffentliche Legitimation erforderlich sei.
Verwaltungsanordnungen sind keine hinreichende Legitimation schulpolitischer Neuerungen, Rudolf Künzli, April 2016
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