4. April 2016

Rudolf Künzli zum Zürcher Beharren auf der Umsetzung des Lehrplans 21

„Grundsätzlich gelte, dass die Schule mit dem kompetenzorientierten Lehrplan 21 nicht grundlegend umgestaltet werde. Der Kompetenzorientierung liege ein Lern- und Unterrichtsverständnis zugrunde, das in der Aus- und Weiterbildung seit längerem vermittelt werde.“ So begründet die Zürcher Regierung nach einem Bericht der NZZ vom 18. März 2016 (S. 22) ihren Entscheid, die Vorbereitungsarbeiten zur Einführung des Lehrplans 21 weiterzuführen, obwohl demnächst in einer Volksabstimmung über diesen Lehrplan erst noch entschieden werde muss. 

Die Argumentation wirft einige grundsätzliche Fragen zur Legitimität und Legitimationspraxis schulpolitischer und insbesondere curricularer Entscheidungen auf. Die Fragen stellen sich juristisch gesehen in nicht repräsentativen, sondern direkten Demokratien verschärft. Die Fragen betreffen die folgenden drei Aussagen: Zum ersten wird festgehalten, es handle sich bei der Kompetenzorientierung um keine grundlegende Umgestaltung der Schule, zum zweiten wird dies mit dem Hinweis begründet, ein entsprechendes Lehr- und Unterrichtsverständnis werde seit einiger Zeit in der Aus- und Weiterbildung der Lehrerinnen und Lehrer vermittelt und schliesslich wird implizite erklärt, dass für die hier angestrebte nicht grundlegende Umgestaltung von Schule keine öffentliche Legitimation erforderlich sei.

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