Mit der Revision des
Beschlusses über die Intensivweiterbildung wird den Lehrpersonen der
Volksschule der Zugang zur Intensivweiterbildung der EDK-ermöglicht, wenn ihre
Anstellung mindestens ein Teilpensum von 50 Prozent umfasst. Im Weiteren wurde
die Frist der Rückerstattungspflicht im Kündigungsfall von bisher fünf auf drei
Jahre reduziert.
Im
Landesschulkommissionsbeschluss zur Gymnasialverordnung wurde das Recht auf ein
Bildungssemester neu geregelt. Lehrpersonen mit einem Pensum von mindestens 50
Prozent und zehn Jahren Unterrichtserfahrung auf der Gymnasialstufe erhalten
spätestens bis zum vollendeten 58. Altersjahr die Möglichkeit zum Bezug eines
Bildungssemesters. Im Weiteren wurde die Frist der Rückerstattungspflicht,
analog der Regelung für die Primarlehrkräfte, von fünf auf drei Jahre
reduziert.
Quelle: appenzell24.ch, 7.3.
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