9. März 2016

Innerrhoden passt Weiterbildung an

Mit der Revision des Beschlusses über die Intensivweiterbildung wird den Lehrpersonen der Volksschule der Zugang zur Intensivweiterbildung der EDK-ermöglicht, wenn ihre Anstellung mindestens ein Teilpensum von 50 Prozent umfasst. Im Weiteren wurde die Frist der Rückerstattungspflicht im Kündigungsfall von bisher fünf auf drei Jahre reduziert.

Im Landesschulkommissionsbeschluss zur Gymnasialverordnung wurde das Recht auf ein Bildungssemester neu geregelt. Lehrpersonen mit einem Pensum von mindestens 50 Prozent und zehn Jahren Unterrichtserfahrung auf der Gymnasialstufe erhalten spätestens bis zum vollendeten 58. Altersjahr die Möglichkeit zum Bezug eines Bildungssemesters. Im Weiteren wurde die Frist der Rückerstattungspflicht, analog der Regelung für die Primarlehrkräfte, von fünf auf drei Jahre reduziert.
Quelle: appenzell24.ch, 7.3.

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