Handelt es sich um eine Sparmassnahme? Bild: Neue Luzerner Zeitung
Übertritt ans Kurzzeitgymi nur noch nach 2. Sek, Neue Luzerner Zeitung, 2.9.
Der
Vorschlag, nur noch ein ordentliches Übertrittsverfahren und zwar in der
zweiten Sekundarklasse durchzuführen, ist nicht neu. 2012 verwarf das Luzerner
Kantonsparlament im Rahmen der Budgetdebatte den Vorschlag der Regierung, den
Übertritt von der Sekundarschule ans Kurzzeitgymnasium nur noch von der zweiten
Klasse aus und nicht mehr von der dritten zu ermöglichen.
Dies sei eine
reine Sparmassnahme, die pädagogisch keinen Sinn mache, waren sich alle
Fraktionen einig.
Dass die
Umsetzung dieses neuen Verfahrens für den Kanton auch finanziell von Vorteil
sei verschwieg Bildungsdirektor Reto Wyss am Montag vor den Medien nicht, als
er den Planungsbericht präsentierte, den die Regierung dem Kantonsrat zur
Genehmigung vorlegt.
Mit der neuen
Praxis könnte der Kanton bei rund 120 jährlichen Übertritten nach der zweiten
Sekundarklasse mit Einsparungen von rund 2, 3 Mio. Franken rechnen. Einerseits
müssten die Gemeinden dem Kanton für das dritte Jahr am Gymnasium mehr
Schulgeld zahlen. Andererseits würden für diese Schüler die jährlichen
Pro-Kopf-Beiträge des Kantons an die Gemeinden entfallen.
Effizientere
Bildung
Für Reto Wyss
gibt es aber auch noch weitere überzeugende Beweggründe für dieses neue
Übertrittsverfahren. Er sprach von einer "Steigerung der
Bildungseffizienz" und betonte, dass im Gegenzug die dritte Sekundarklasse
besser als Vorbereitung für den Berufseinstieg genutzt werde könne.
Im Kanton
Luzern ist bereits heute der Übertritt ins Kurzzeitgymnasium von der zweiten
Sek möglich. In der Praxis aber treten zwei Drittel erst nach der dritten
Sekundarklasse über. Dies, obwohl die Lehrpläne des Kurzzeitgymis an diejenigen
der zweiten Sek anschliessen. Und obwohl das Niveau A, das für den Übertritt
Voraussetzung ist, eigentlich als Vorbereitung aufs Kurzzeitgymnasium
geschaffen wurde.
Im ganzen
Entlebuch beispielsweise würde bereits heute der grösste Teil der Schülerinnen
und Schüler nach der zweiten Sekundarklasse ans Kurzzeitgymnasium wechseln,
sagte Wyss. Ebenso in den meisten anderen Kantonen, die das Kurzzeitgymnasium
anbieten würden. "Ohne Nachteile", sagte er.
Wyss geht
davon aus, dass sich das neue Übertrittsverfahren nicht auf die Schülerzahl am
Kurzzeitgymnasium auswirken würde.
Einzelne
Ausnahmefälle
In
Einzelfällen soll im Kanton Luzern der Wechsel doch noch nach der dritten
Sekundarklasse mögliche sein. Bei längerem Schulausfall, wegen Unfall oder Krankheit
oder bei einem Kantonswechsel beispielsweise. Unverändert bleiben soll das
Übertrittsverfahren von der Primarschule in die Sekundarstufe I. Dieses stosse
auf grosse Zustimmung.
Der Bericht
sieht vor, die Anpassung auf das Schuljahr 2016/2017 umzusetzen. Dies bedingt,
dass beim Übertrittsverfahren 2015/2016 erstmals die neue Regelung angewendet
wird. Dies bedingt aber auch, dass das Parlament das Vorhaben der Regierung
diesmal im Rahmen der Budgetdebatte im Dezember genehmigen wird.
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