29. März 2014

Harmos-Kündigungen im Oktober verschickt

Der Kanton Baselland braucht in Zukunft weniger Sekundarlehrkräfte. Wegen der Harmonisierung der Dauer der Primar- und Sekundarstufe werden aber auf der Primarstufe mehr Lehrer gebraucht. Bis Ende April sollen nun die Schulleitungen provisorisch festlegen, wem gekündigt wird (resp. welche befristeten Anstellungen nicht mehr erneuert werden).

Bis Ende Oktober wird den überflüssigen Seklehrern gekündigt, Bild: EDK

Kündigungen folgen im Oktober, Basler Zeitung, 29.3. von Boris Gygax


Jetzt ist der Terminplan bekannt, wie der Kanton die Bildungsharmonisierung personell umsetzen will. Es ist das Ziel der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion (BKSD), den Stellenabbau an den 17 Sekundarschulen «sozialverträglich» und «wenn immer möglich» ohne Entlassungen umzusetzen. Gemeint ist damit ein Stellenabbau nur durch Verkleinerungen der Pensen. Schon jetzt ist klar: ohne Entlassungen wird der Abbau kaum vonstatten gehen. Zu beachten gilt zudem: Befristete Anstellungen, die im Sommer 2015 nicht mehr verlängert werden, gelten nicht als Entlassungen.
Bis Ende April sollen die Schulleitungen provisorisch festgelegt haben, welche Lehrpersonen per Ende Juli 2015 die Kündigung erhalten sollen. Aufbauend auf diesen Rückmeldungen findet im Mai und Juni je eine Stellenkonferenz statt. Daran nehmen alle Schulleitungen der Sekundarschulen sowie interessierte Primarschulen teil. «Zu diesem Zeitpunkt wissen die Schulleitungen der Sekundarschulen, welche Lehrpersonen sie ab Sommer 2015 nicht mehr beschäftigen können, und den Primarschulen ist bekannt, wo personelle Lücken bestehen», schreibt die BKSD in einem Communiqué.
Mitte Mai könne das Amt für Volksschulen eine erste Trendmeldung über die Stellenanpassung und die damit verbundenen personellen Auswirkungen im Schuljahr 2015/16 kommunizieren. Bis Ende Oktober dieses Jahres wird den betroffenen Lehrpersonen auf der Sekundarstufe gekündigt.

Der ganze Prozess wird durch eine Begleitgruppe und einen paritätischen Ausschuss begleitet. Letzterer besteht aus je drei Personen des Arbeitgebers und der Arbeitnehmerorganisation.

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