17. September 2019

Kein Recht auf Homeschooling


Eine Basler Mutter wollte, dass ihr Sohn für ein Jahr zu Hause unterrichtet wird. Doch die Behörden lehnten ihr Anliegen ab. Das Bundesgericht stützt diesen Entscheid und hält fest: Auch sehr restriktive kantonale Regelungen zum Homeschooling sind zulässig.
Homeschooling, also häuslicher Privatunterricht, erfreut sich hierzulande steigender Beliebtheit. Doch die Regeln sind von Kanton zu Kanton sehr unterschiedlich, ein generelles Recht auf Homeschooling besteht nicht. Dies hält auch das Bundesgericht in seinem neusten Entscheid zum Thema einmal mehr fest.
Die Verfassung gewährt kein Recht auf Homeschooling, NZZ, 16.9. von Kathrin Alder


Eine Mutter aus Basel hat 2017 beim zuständigen Erziehungsdepartement einen Antrag auf Homeschooling gestellt. Ihr 2009 geborener Sohn sollte das Schuljahr 2017/18 zu Hause verbringen und privat unterrichtet werden. Zuvor hatte er zwei Jahre lang eine öffentliche Primarschule besucht. Die baselstädtische Kantonsverfassung enthält jedoch kein Recht auf privaten Heimunterricht. Privatunterricht ist zwar möglich, bedarf aber einer Bewilligung.
Um eine solche zu erhalten, müssen gemäss Schulgesetz bestimmte Bedingungen erfüllt sein: So haben nachweisbare Gründe vorzuliegen, warum der Besuch des Unterrichts nicht möglich ist. Ausserdem muss der Privatunterricht mit dem Kindswohl vereinbar, qualitativ ausreichend und so ausgestaltet sein, dass der Anschluss an die nächsthöhere Klasse gesichert ist. Dauert der Privatunterricht länger als ein Jahr, so muss die jeweilige Lehrperson zudem spätestens ab dem zweiten Jahr ein anerkanntes Lehrdiplom vorweisen können. Eine Bewilligung wird höchstens für ein Schuljahr erteilt.

Schulwesen ist Sache der Kantone
Die Basler Behörden wiesen den Antrag der Mutter ab. Sie habe keine besonderen Gründe vorweisen können, warum es für ihren Sohn nicht möglich sei, den öffentlichen Unterricht zu besuchen, lautete die Begründung. Der Sohn durfte aufgrund seiner hohen Begabungen bereits eine Klasse überspringen und kam damit in den Genuss einer «Förderungsmassnahme». Wie aus dem Urteil des Bundesgerichts hervorgeht, bekundete der Junge indes auch in der neuen Klasse Mühe. Die Vorinstanz, das Basler Verwaltungsgericht, machte jedoch klar: Allfällige mit Hochbegabung oder Mobbing zusammenhängende Probleme müssen in Zusammenarbeit mit der Schule, den Lehrpersonen sowie gegebenenfalls unter Beizug weiterer Fachpersonen angegangen und gelöst werden.

Die Mutter gelangte in der Folge an das Bundesgericht. Doch auch dort hatte sie kein Glück. Die Richter in Lausanne wiesen ihre Beschwerde ab. Bereits früher hatten sie festgehalten, die Bundesverfassung (BV) gewähre Eltern keinen Anspruch darauf, ihre schulpflichtigen Kinder zu Hause oder unterwegs unterrichten zu können. Im Gegensatz zu vormaligen Urteilen mussten sie nun aber erstmals einen anderen Anspruch prüfen. Die Mutter berief sich auf das Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Artikel 13 BV) – und machte geltend, die baselstädtischen Regeln zum Homeschooling kämen faktisch einem Verbot gleich und verletzten ihr Recht auf Achtung des Familienlebens.
Aus dem am Montag publizierten Entscheid des Bundesgerichts geht indes hervor, dass auch Art. 13 BV keinen Anspruch auf Homeschooling begründet. Auch sehr restriktive Regelungen zum häuslichen Privatunterricht in den Kantonen seien zulässig, lautet die Quintessenz des Entscheids. Zunächst verwies das Bundesgericht auf die Verfassung, welche klar verankert, dass das Schulwesen Sache der Kantone ist. Die Anforderung des ausreichenden Schulunterrichts, wie es in der Verfassung heisst, belasse den Kantonen bei der Regelung des Grundschulwesens einen erheblichen Gestaltungsspielraum.

Ohne Willkür geurteilt
Weiter wies das Bundesgericht darauf hin, dass das elterliche Erziehungsrecht unter den Schutz des Familienlebens falle. Dieses sei nicht nur in der Bundesverfassung, sondern auch in der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) verankert. Doch ein Blick in die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zeige, dass weder aus der EMRK noch aus dem entsprechenden Zusatzprotokoll ein Anspruch auf häuslichen Privatunterricht abgeleitet werden könne. Auch seien keine weiteren völkerrechtlichen Verträge ersichtlich, aus denen sich ein solcher Anspruch ergeben könnte.

Abschliessend hält das Bundesgericht fest, ob und in welchem Umfang Homeschooling zulässig sei, liege im Ermessen der Kantone – soweit sie die Mindestanforderungen aus der Bundesverfassung einhielten. Gegen den Entscheid des Basler Verwaltungsgerichts sei nichts einzuwenden. Ohne Willkür sei dieses zum Schluss gekommen, dass die Mutter keine besonderen Gründe für den privaten Heimunterricht ihres Sohnes vorweisen und ihr daher auch keine Bewilligung ausgestellt werden könne.

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