7. Januar 2018

Luzern überprüft Unterrichtsbefugnis der Lehrkräfte

An den Luzerner Schulen sollen nur Lehrpersonen unterrichten, die den hohen fachlichen und persönlichen Anforderungen ihres Berufs entsprechen. Das will der Kanton – und überprüft die Unterrichtsbefugnis der Lehrerinnen und Lehrer künftig genauer.
Unterrichtsbefugnis von Lehrpersonen wird überprüft, Luzerner Zeitung, 5.1.


Mit der regelmässigen Überprüfung der Unterrichtsbefugnis wolle man eine sorgfältige Auswahl bei der Anstellung und Weiterbeschäftigung der Lehrpersonen sicherstellen, teilte das Bildungs- und Kulturdepartement des Kantons Luzern am Freitagnachmittag mit. Die Überprüfung erfolge im Rahmen der geltenden Regeln des Datenschutzes. Alle Lehrpersonen, die im Kanton Luzern tätig sind, würden in diesen Tagen über das Vorgehen informiert.

Gemäss dem Bildungsdepartement geht es um die Liste der «Lehrpersonen ohne Unterrichtsbefugnis», die vom Generalsekretariat der Eidgenössischen Konferenz der Erziehungsdirektoren (EDK) geführt wird. Diese Liste enthalte die Namen von Lehrpersonen, denen in einem rechtskräftigen, kantonalen Verfahren – basierend auf kantonalem Recht – die Unterrichtsbefugnis entzogen worden sei. Gründe für den Entzug könnten etwa strafrechtliche Tatbestände sein. Infrage komme die Massnahme beispielsweise aber auch bei Sucht- oder anderen Krankheiten.

Kanton will Schutz der Kinder gewährleisten

Im laufenden Jahr werde man nun erstmals bei der EDK abklären, ob Luzerner Lehrpersonen auf der entsprechenden Liste aufgeführt seien. Danach nehme man diese Abklärung jährlich bei allen angestellten Lehrpersonen im zweiten und im fünften Anstellungsjahr vor. So könne man sicherstellen, dass auch Personen, die sich zum Zeitpunkt der Anstellung oder später noch in einem laufenden Verfahren befänden, von der Kontrolle erfasst würden, erklärte Hans-Peter Heini, Departementssekretär des Luzerner Bildungs- und Kulturdepartements auf Anfrage unserer Zeitung. Denn auf der Liste der EDK seien nur rechtskräftig verurteilte Lehrpersonen aufgeführt.

Nicht erfasst von der systematischen Kontrolle werden laut Heini Betreuungspersonen, etwa Klassenassistenzen in Volksschulen oder Angestellte in privaten Kindertagesstätten. Diese würden nämlich vom jeweiligen Arbeitgeber überprüft. Normalerweise werde ein aktueller Sonderprivatauszug aus dem Strafregister verlangt. «Je nach Art des Eintrages wird dann eine Anstellung nicht möglich sein.» Gegebenenfalls komme auch noch ein Leumundszeugnis dazu.

Die regelmässige und flächendeckende Überprüfung der Unterrichtsbefugnis von Lehrpersonen diene dem Schutz der Kinder und Jugendlichen, so das Bildungs- und Kulturdepartement weiter. Bisher sind gemäss Departementssekretär Heini nur punktuelle Kontrollen durchgeführt worden. Unregelmässigkeiten habe man dabei keine entdeckt.


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