An den Luzerner Schulen
sollen nur Lehrpersonen unterrichten, die den hohen fachlichen und persönlichen
Anforderungen ihres Berufs entsprechen. Das will der Kanton – und überprüft die
Unterrichtsbefugnis der Lehrerinnen und Lehrer künftig genauer.
Unterrichtsbefugnis von Lehrpersonen wird überprüft, Luzerner Zeitung, 5.1.
Mit der regelmässigen
Überprüfung der Unterrichtsbefugnis wolle man eine sorgfältige Auswahl bei der
Anstellung und Weiterbeschäftigung der Lehrpersonen sicherstellen, teilte das
Bildungs- und Kulturdepartement des Kantons Luzern am Freitagnachmittag mit.
Die Überprüfung erfolge im Rahmen der geltenden Regeln des Datenschutzes. Alle
Lehrpersonen, die im Kanton Luzern tätig sind, würden in diesen Tagen über das
Vorgehen informiert.
Gemäss dem
Bildungsdepartement geht es um die Liste der «Lehrpersonen ohne
Unterrichtsbefugnis», die vom Generalsekretariat der Eidgenössischen Konferenz
der Erziehungsdirektoren (EDK) geführt wird. Diese Liste enthalte die Namen von
Lehrpersonen, denen in einem rechtskräftigen, kantonalen Verfahren – basierend
auf kantonalem Recht – die Unterrichtsbefugnis entzogen worden sei. Gründe für
den Entzug könnten etwa strafrechtliche Tatbestände sein. Infrage komme die
Massnahme beispielsweise aber auch bei Sucht- oder anderen Krankheiten.
Kanton will Schutz der Kinder gewährleisten
Im laufenden Jahr werde
man nun erstmals bei der EDK abklären, ob Luzerner Lehrpersonen auf der
entsprechenden Liste aufgeführt seien. Danach nehme man diese Abklärung
jährlich bei allen angestellten Lehrpersonen im zweiten und im fünften
Anstellungsjahr vor. So könne man sicherstellen, dass auch Personen, die sich
zum Zeitpunkt der Anstellung oder später noch in einem laufenden Verfahren
befänden, von der Kontrolle erfasst würden, erklärte Hans-Peter Heini,
Departementssekretär des Luzerner Bildungs- und Kulturdepartements auf Anfrage
unserer Zeitung. Denn auf der Liste der EDK seien nur rechtskräftig verurteilte
Lehrpersonen aufgeführt.
Nicht erfasst von der
systematischen Kontrolle werden laut Heini Betreuungspersonen, etwa
Klassenassistenzen in Volksschulen oder Angestellte in privaten Kindertagesstätten.
Diese würden nämlich vom jeweiligen Arbeitgeber überprüft. Normalerweise werde
ein aktueller Sonderprivatauszug aus dem Strafregister verlangt. «Je nach Art
des Eintrages wird dann eine Anstellung nicht möglich sein.» Gegebenenfalls
komme auch noch ein Leumundszeugnis dazu.
Die regelmässige und
flächendeckende Überprüfung der Unterrichtsbefugnis von Lehrpersonen diene dem
Schutz der Kinder und Jugendlichen, so das Bildungs- und Kulturdepartement
weiter. Bisher sind gemäss Departementssekretär Heini nur punktuelle Kontrollen
durchgeführt worden. Unregelmässigkeiten habe man dabei keine entdeckt.
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