Der Grosse Rat des Kantons Thurgau hatte 2015 eine Änderung des
kantonalen Volksschulgesetzes beschlossen. Gemäss der Bestimmung sollen
Schülerinnen
und Schüler zum Besuch von Sprachkursen verpflichtet werden können. Die Eltern sollen sich daran finanziell beteiligen müssen. Weiter sollen sich Eltern finanziell an schulischen Pflichtveranstaltungen beteiligen müssen. Vier Privatpersonen erhoben gegen die Neuregelung Beschwerde ans Bundesgericht.
Bundesgericht pfeift Thurgauer Parlament zurück, SRF, 29.12.
Elterliche Kostenbeteiligung an Deutschkursen verstösst gegen die Verfassung, NZZ, 29.12.
und Schüler zum Besuch von Sprachkursen verpflichtet werden können. Die Eltern sollen sich daran finanziell beteiligen müssen. Weiter sollen sich Eltern finanziell an schulischen Pflichtveranstaltungen beteiligen müssen. Vier Privatpersonen erhoben gegen die Neuregelung Beschwerde ans Bundesgericht.
Bundesgericht pfeift Thurgauer Parlament zurück, SRF, 29.12.
Elterliche Kostenbeteiligung an Deutschkursen verstösst gegen die Verfassung, NZZ, 29.12.
·
· Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut und hebt die angefochtenen Bestimmungen
auf.
Artikel 19 der Bundesverfassung garantiert laut dem Urteil einen ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht.
Dieses Recht bezweckt auch die Chancengleichheit bei der Ausbildung. Deshalb dürfe eine Schule keine finanzielle Beteiligung der Eltern verlangen.
Aus dem gleichen Artikel ergebe sich weiter, dass alle notwendigen und unmittelbar dem Unterrichtszweck der Grundschule dienenden Mittel unentgeltlich zur Verfügung gestellt
werden müssen.
Dazu gehören auch - laut dem Urteil - Aufwendungen für Exkursionen und Lager, sofern eine Pflicht zur Teilnahme besteht.
auf.
Artikel 19 der Bundesverfassung garantiert laut dem Urteil einen ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht.
Dieses Recht bezweckt auch die Chancengleichheit bei der Ausbildung. Deshalb dürfe eine Schule keine finanzielle Beteiligung der Eltern verlangen.
Aus dem gleichen Artikel ergebe sich weiter, dass alle notwendigen und unmittelbar dem Unterrichtszweck der Grundschule dienenden Mittel unentgeltlich zur Verfügung gestellt
werden müssen.
Dazu gehören auch - laut dem Urteil - Aufwendungen für Exkursionen und Lager, sofern eine Pflicht zur Teilnahme besteht.
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