Der
Entscheid des Schwyzer Kantonsrats, die Volksinitiative zur Verhinderung des
Lehrplans 21 für ungültig zu erklären, ist korrekt. Auch eine bloss teilweise
Ungültigerklärung kommt nicht in Frage.
Lehrplan-Gegner unterliegen, NZZ, 20.10. von Katharina Fontana
Das Bundesgericht bestätigt die
Ungültigerklärung der Schwyzer Volksinitiative gegen die Einführung des
Lehrplans 21 im Kanton. Die im Dezember 2014 eingereichte Gesetzesinitiative
war im November 2015 vom Schwyzer Kantonsrat im Einklang mit dem Regierungsrat
mit grossem Mehr ungültig erklärt worden. Das Begehren verstosse gegen die
Einheit der Materie und gegen übergeordnetes Recht, lautete unter anderem die
Begründung.
Vor Bundesgericht hatte das
Initiativkomitee rechtliche Probleme seines Begehrens anerkannt und zur
Hauptsache nur noch beantragt, dass wenigstens die vorgeschlagene Abschaffung
von Schulversuchen für gültig zu erklären und der Abstimmung zu unterbreiten
sei. Eine blosse Teilungültigkeit kommt für die Lausanner Richter indes nicht
infrage. Zwar soll laut Rechtsprechung eine Initiative nicht als Ganzes
ungültig erklärt werden, wenn nur ein Teil davon rechtswidrig ist und
anzunehmen ist, die Unterzeichner der Initiative hätten den gültigen Teil auch
unterschrieben, wenn er ihnen allein unterbreitet worden wäre. Diese
Voraussetzung ist laut Bundesgericht vorliegend nicht erfüllt. Die Initiative
ziele darauf hin, den Lehrplan 21 vor das Volk zu bringen und seine Einführung
an Schwyzer Volksschulen zu verhindern. Die Abschaffung von Schulversuchen sei
hingegen lediglich ein untergeordnetes Ziel der Initiative, das in keinem
Zusammenhang zum eigentlichen Anliegen stehe.
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