7. Februar 2016

Parlamenten fehlt Grundlage für Mitwirkung am Lehrplan 21

Die Nachricht: Mit dem Lehrplan 21 soll der Bildungsartikel in den deutschsprachigen Kantonen umgesetzt werden. Erarbeitet wurde der Lehrplan durch die Deutschschweizer Erziehungsdirektoren-Konferenz (D-EDK). Nun ist der Verdacht im Umlauf, der Lehrplan werde ohne Beratung durch eine demokratisch legitimierte Instanz eingeführt.
Der Lehrplan 21 und die Frage der Zuständigkeit der Parlamente, Schweiz am Sonntag, 7.2. Kommentar von Michael Strebel

Der Kommentar: Diskussionen zum Lehrplan finden in verschiedenen Kantonen statt. Es wurden Initiativen oder parlamentarische Vorstösse eingereicht, um dessen Einführung zu verhindern. Erst kürzlich stand in der Sonntagszeitung, der Lehrplan werde eingeführt, ohne dass sich im Vorfeld ein Parlament oder eine demokratisch legitimierte Instanz dazu äussern konnte. Diese Kritik wies die D-EDK in einer Stellungnahme zurück mit dem Hinweis, demokratisch gewählte Behörden – nämlich die Kantonsregierungen – hätten über den Lehrplan entschieden und dessen Einführung beschlossen. In der Tat wäre es unbedacht, einer Regierung und der zuständigen «Lehrplanbehörde» die Legitimität abzusprechen. 

Der Vorwurf, die Parlamente seien übergangen worden, wäre durchaus brisant, wenn er denn zuträfe. Die Parlamente haben tatsächlich nicht über den Lehrplan entschieden. Jedoch nicht, weil die Regierungen sich bewusst gegen die Beteiligung des Parlaments entschieden hätten, sondern weil dafür keine gesetzliche Grundlage besteht. Der Lehrplan ist kein Konkordat, wie etwa das HarmoS-Konkordat. Bei Letzterem muss das Parlament entweder seine Zustimmung geben oder es ablehnen; danach kann das Referendum ergriffen werden. Der Lehrplan ist eine Verwaltungsvereinbarung – ein feiner, aber entscheidender Unterschied. Da sie keine Auswirkungen auf kantonale Gesetze haben, ist das Parlament nicht dafür zuständig und die Regierungen bestimmen abschliessend. Die Zuständigkeiten und Kompetenzen von Parlament und Regierung sind in den kantonalen Verfassungen oder Gesetzen festgehalten. Folglich kann den Regierungen nicht vorgeworfen werden, sie hätten die Parlamente bezüglich des Lehrplans übergangen. De facto haben sie sich an die gültigen Regeln gehalten.

Dennoch darf der Lehrplan als Auslöser herangezogen werden, um über die Praxis der Zuständigkeiten nachzudenken. Richtig ist der Hinweis der D-EDK, dass parlamentarische Vorstösse zum Lehrplan eingereicht wurden. Dies ist eine Möglichkeit, um sich bei der Regierung Auskunft zu verschaffen. Allerdings haben Vorstösse eher eine Kontrollfunktion. Für das Parlament ist entscheidend, wie es inhaltlich auf Sachfragen Einfluss nehmen kann.

In vielen Kantonen wurden Regelungen erlassen, die vorsehen, dass das Parlament in Bezug auf Konkordate bereits in der frühen Phase der Erarbeitung mit einbezogen werden soll, und nicht erst zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Beitritt zum Konkordat, denn dann könne das Parlament faktisch nur noch Ja oder Nein dazu sagen. Wenn nun der politische Wille aufkommt, die Parlamente auch bei Verwaltungsvereinbarungen einzubeziehen, müssen die gesetzlichen Grundlagen dafür geschaffen werden. Gute Gründe hierfür gibt es durchaus, wie die aktuelle Debatte zeigt.
Kritiker der parlamentarischen Beteiligung werden einwenden, Verwaltungsvereinbarungen würden nur technische Details regeln, weshalb es unangebracht und eine Zeitverschwendung wäre, das Parlament damit zu behelligen. Allerdings ist das Parlament sehr wohl in der Lage, der Wichtigkeit einer Vorlage Rechnung zu tragen, und zwar in Form der Zeit, die es in eine Diskussion investiert – wie bei «normalen» parlamentarischen Sachfragen auch.

Es kommt immer wieder zu brisanten Verwaltungsvereinbarungen, die aufgrund des zu regelnden Inhaltes in eine Vernehmlassung gehen. Parteien, inhaltlich Betroffene oder Interessierte können sich daraufhin zum Inhalt äussern. Gerade diese Verwaltungsvereinbarungen gehören in eine parlamentarische Debatte, weil sie ohnehin in der Gesellschaft angelangt sind. Das Parlament ist der legitimierte Ort der öffentlichen, kontroversen politischen Auseinandersetzung um die besten Argumente. Die parlamentarische Arena kann eine Ventilfunktion haben: Die Kritik am politischen Vorhaben wird im Parlament ausgetragen – auf eine kontroverse Diskussion folgt ein Entscheid. Dies nützt letztendlich auch den Personen, die an einer Vereinbarung mit Herzblut gearbeitet haben: Parlamentsentscheide erzeugen eine hohe Legitimität und Akzeptanz. Das zeigt sich daran, dass nur selten das Referendum ergriffen wird.

Sollten politische Akteure aufgrund der Diskussion rund um den Lehrplan zum Schluss kommen, dass auch Verwaltungsvereinbarungen ins Parlament gehören, müssen die Voraussetzungen dazu geschaffen werden: Das Parlament kann über Verwaltungsvereinbarungen entscheiden, das Volk hat das Schlusswort mittels Referendum – gelebte Demokratie! 


*Dr. Michael Strebel ist Ratssekretär des neuen Parlamentes der Stadt Wetzikon und Lehrbeauftragter für Vergleichende Politikwissenschaft. In seiner Dissertation untersuchte er die Mitwirkung der Kantonsparlamente bei Konkordaten.


1 Kommentar:

  1. Dem obigen Artikel kann man entnehmen, dass die kantonalen Exekutiven bzw. die nicht demokratisch legitimierte "Parallelregierung" D-EDK offensichtlich de facto die Form einer "Verwaltungsvereinbarung" gewählt hat, um Parlament und Volk umgehen zu können. Offensichtlich haben die Parlament das geschehen lassen. Jetzt muss das Volk wieder vor die Türe treten und mit kantonalen Volksinitiativen die Bildungshoheit zurück zu erobern.

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