17. Januar 2015

Kopftuch-Frage vor Bundesgericht

Der Schulrat der St. Galler Gemeinde St. Margrethen will es wissen: Er zieht die Frage, ob Kopftücher im Unterricht erlaubt sind, ans Bundesgericht weiter.



Eine Frage der Glaubensfreiheit oder falsch verstandene Toleranz? Eine Prozessbeobachterin mit Kopftuch. Bild: Keystone

Kopftuch-Verbot: St. Margrether Schule zieht vor Bundesgericht, Tages Anzeiger, 16.1.



Das Bundesgericht muss entscheiden, ob eine muslimische Schülerin aus St. Margrethen SG mit Kopftuch zur Schule gehen darf. Der Schulrat St. Margrethen zieht den Streitfall ans Bundesgericht weiter, wie er heute mitteilte.
Das Tragen eines Kopftuchs sei «ein Symbol für eine fundamentalistische Auslegung des Islam und damit ein Integrationshindernis». Das öffentliche Interesse an der Integration sei höher zu gewichten als das private Interesse der Eltern «am zur Schau stellen religiöser Symbole durch ihre Kinder», schreibt die Behörde.
Das verfassungsmässige Recht auf Religionsfreiheit sei selbstverständlich ein wertvolles Gut, das es zu respektieren gelte. Wenn damit aber die Integrationsbemühungen torpediert würden, sei dies «falsch verstandene Toleranz». Das St. Galler Verwaltungsgericht habe diese Argumente zu wenig gewichtet.
Das Verwaltungsgericht hatte im vergangenen November entschieden, das 13-jährige Mädchen dürfe das islamische Kopftuch (Hijab) im Unterricht tragen. Dieser Wunsch sei durch die Glaubens- und Gewissensfreiheit geschützt. Ein Verbot wäre zurzeit unverhältnismässig, so das Urteil.
Erziehungsrat empfahl Verbot
Das Mädchen hatte als Sechstklässlerin im Sommer 2013 damit begonnen, mit Kopftuch zur Schule zu gehen. Darauf erliess die Schulgemeinde, gestützt auf eine Empfehlung des Erziehungsrats des Kantons St. Gallen, ein Kopfbedeckungsverbot. Die Familie erhob dagegen Beschwerde.
Das Bundesgericht hat sich bisher noch nie zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit eines Kopftuchverbots an Schulen geäussert. In einem Fall aus der Thurgauer Gemeinde Bürglen liess es Mitte 2013 diese Frage offen. Es stellte lediglich fest, dass in Bürglen eine gesetzliche Grundlage für ein Verbot fehle.


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