Zwei
muslimische Mädchen dürfen in der Thurgauer Gemeinde Bürglen weiterhin mit demKopftuch zur Schule. Das Bundesgericht hat die Beschwerde der Gemeinde
abgewiesen, die Grundsatzfrage der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit eines
Kopftuchverbots an Schulen aber offen gelassen.
Der Fall
betrifft zwei 16 Jahre alte mazedonische Mädchen, die die Volksschule in
Bürglen (Thurgau) besuchen und Kopftuch tragen. Die Schulordnung legt fest,
dass die Schule zum vertrauensvollen Umgang ohne Kopfbedeckung besucht wird.
Aus diesem
Grund ist das Tragen von Caps, Kopftüchern oder Sonnenbrillen während der
Schulzeit verboten. Im Frühling 2011 stellten die beiden jungen Frauen ein
Gesuch um Dispensation vom Kopftuchverbot, das von den Behörden abgewiesen
wurde.
Das Thurgauer
Verwaltungsgericht hiess die Beschwerde der beiden Betroffenen vor einem Jahr
gut. Es war zum Schluss gekommen, dass die Schulgemeinde in unzulässiger Weise
in die Glaubens- und Gewissensfreiheit der zwei Schülerinnen eingegriffen habe.
Einerseits
fehle es an einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage, andererseits sei die
Massnahme unverhältnismässig. Das Bundesgericht hat die dagegen erhobene
Beschwerde der Gemeinde Bürglen am Donnerstag nun einstimmig abgewiesen.
In ihrer
wenig ergiebigen öffentlichen Beratung kamen die Richter der II.
Öffentlichrechtlichen Abteilung in Lausanne zum Schluss, dass auf Basis der
Schulordnung die Anordnung eines generellen Verbots zum Tagen des Kopftuchs in
der Schule nicht zulässig ist.
Diese
gewichtige Frage müsste nach Ansicht des Gerichts in einem formellen Gesetz
geregelt und damit offiziell vom kantonalen Gesetzgeber beschlossen werden. Ob
ein solches Gesetz dann vor der Bundesverfassung – namentlich der
Glaubensfreiheit – standhalten würde, hatte das Bundesgericht nicht zu klären.
Die
Grundsatzfrage der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit eines Kopftuchverbots in
Schulen bleibt damit offen. Steht dereinst ein entsprechender Fall zur Debatte,
wird das Bundesgericht zu prüfen haben, ob für ein solches Verbot ein
öffentliches Interesse besteht und ob dieses die privaten Interessen der
Betroffenen zu überwiegen vermag.
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