11. Juli 2013

Bundesgericht bleibt vage

Die zwei Thurgauer Mädchen dürfen weiterhin während des Unterrichts ein Kopftuch tragen. Doch ist dies nicht der von vielen erhoffte Grundsatzentscheid in dieser Frage.
Zwei muslimische Mädchen dürfen in der Thurgauer Gemeinde Bürglen weiterhin mit demKopftuch zur Schule. Das Bundesgericht hat die Beschwerde der Gemeinde abgewiesen, die Grundsatzfrage der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit eines Kopftuchverbots an Schulen aber offen gelassen.
Der Fall betrifft zwei 16 Jahre alte mazedonische Mädchen, die die Volksschule in Bürglen (Thurgau) besuchen und Kopftuch tragen. Die Schulordnung legt fest, dass die Schule zum vertrauensvollen Umgang ohne Kopfbedeckung besucht wird.
Aus diesem Grund ist das Tragen von Caps, Kopftüchern oder Sonnenbrillen während der Schulzeit verboten. Im Frühling 2011 stellten die beiden jungen Frauen ein Gesuch um Dispensation vom Kopftuchverbot, das von den Behörden abgewiesen wurde.
Das Thurgauer Verwaltungsgericht hiess die Beschwerde der beiden Betroffenen vor einem Jahr gut. Es war zum Schluss gekommen, dass die Schulgemeinde in unzulässiger Weise in die Glaubens- und Gewissensfreiheit der zwei Schülerinnen eingegriffen habe.
Einerseits fehle es an einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage, andererseits sei die Massnahme unverhältnismässig. Das Bundesgericht hat die dagegen erhobene Beschwerde der Gemeinde Bürglen am Donnerstag nun einstimmig abgewiesen.
In ihrer wenig ergiebigen öffentlichen Beratung kamen die Richter der II. Öffentlichrechtlichen Abteilung in Lausanne zum Schluss, dass auf Basis der Schulordnung die Anordnung eines generellen Verbots zum Tagen des Kopftuchs in der Schule nicht zulässig ist.
Diese gewichtige Frage müsste nach Ansicht des Gerichts in einem formellen Gesetz geregelt und damit offiziell vom kantonalen Gesetzgeber beschlossen werden. Ob ein solches Gesetz dann vor der Bundesverfassung – namentlich der Glaubensfreiheit – standhalten würde, hatte das Bundesgericht nicht zu klären.
Die Grundsatzfrage der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit eines Kopftuchverbots in Schulen bleibt damit offen. Steht dereinst ein entsprechender Fall zur Debatte, wird das Bundesgericht zu prüfen haben, ob für ein solches Verbot ein öffentliches Interesse besteht und ob dieses die privaten Interessen der Betroffenen zu überwiegen vermag.
Quelle: sda, 11.7.
Eine Schule darf nicht eigenmächtig Kopftücher verbieten, SRF Rendez-vous, 11.7.

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