Mehr Fairness an den Schulen, Urs Kalberer, 15.7.
Bericht inkl. Chronologie zum Fall Wigoltingen, DEK Thurgau, 11.7.
Bericht inkl. Chronologie zum Fall Wigoltingen, DEK Thurgau, 11.7.
Diese Rüge aus dem Thurgauer Erziehungsdepartement lässt
aufhorchen. Bisher konnten sich die Schulleiter auf die Rückendeckung der
lokalen und kantonalen Behörden verlassen. Doch hier muss ein Umdenken
stattfinden. Die Schweizer Volksschule lebt von der aktiven und kritischen
Begleitung durch die Lehrpersonen. Diese darf weder von beflissenen Schulleitungen
noch von der Schulbehörde eingeschränkt oder abgewürgt werden.
Es geht nicht darum, schlechte Lehrpersonen zu schützen. Es
gehört zu den Führungsaufgaben der Schulleitung, schwachen oder ungeeigneten
Lehrpersonen Alternativen aufzuzeigen. In der Zusammenarbeit zwischen den an
der Schule Beteiligten muss aber mehr Fairness geübt werden. Insbesondere
sollen sich die involvierten Personen an folgende vier Grundsätze halten:
1. Die Methodenfreiheit muss garantiert sein. Auch
mit dem Lehrplan 21 ist grundsätzlich die Methodenfreiheit gewährleistet. Diese
sorgt dafür, dass die örtlichen Verhältnisse (Schülerstruktur, Klassengrössen,
Zusammensetzung des Lehrkörpers) in bester Weise berücksichtigt werden können.
Das Prinzip der Methodenfreiheit gilt es deshalb hochzuhalten.
2. Reformen müssen mit dem Lehrerteam zusammen angepackt
und nicht top-down verordnet werden. Willkürliche Massnahmen, insbesondere
mit Kündigungsandrohung, haben in einem pädagogisch geprägten Umfeld nichts zu
suchen und wirken sich nachteilig auf die Schulqualität aus.
3. Widerspruch kann heilsam sein. An vielen Schulen
wird es den Lehrpersonen untersagt, Anordnungen der Schulleitung oder der
Schulbehörden zu kritisieren. So dürfen sich die Unterrichtenden nicht äussern
zu pädagogisch relevanten Fragen. Das Resultat davon ist ein Klima der Angst
und der Heuchelei. Entsprechende, auch von den kantonalen Ämtern gebilligte
Maulkörbe, gehören abgeschafft und sind der demokratisch legitimierten
Schweizer Volksschule unwürdig.
4. Die Schulbehörden sind neutral. Oft können die
Schulleitungen auf die blinde und fast bedingungslose Unterstützung der
politischen Behörde, die sie gewählt hat, zählen. Die Schulbehörden sind zu
verpflichten, bei Konflikten die Grundsätze der Neutralität und Unabhängigkeit
zu beachten - zum Wohl der Schule.
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