Das Ziel der UN-Behindertenrechtskonvention (BRK)
ist es, durch gesellschaftliche Öffnung und Inklusion menschliche Würde von
Menschen mit Behinderungen zu gewährleisten. Dies gilt es in der Schweiz erst
noch durchzusetzen.
Im
Übereinkommen über die Rechte der Menschen mit Behinderungen, Artikel 24
Bildung (Zusammenfassung aus der Schattenübersetzung) steht zu lesen:
Die
Vertragsstaaten anerkennen das Recht von Menschen mit Behinderungen auf
Bildung. Um dieses Recht ohne Diskriminierung und auf der Grundlage der
Chancengleichheit zu verwirklichen, gewährleisten sie ein inklusives
Bildungssystem auf allen Ebenen (…) (vgl. Absatz 1).
• Auch Kinder und
Jugendliche mit Behinderungen haben das Recht, zusammen mit andern in der
Gemeinschaft, in der sie leben, zur Schule zu gehen (vgl. Absatz 2b).
• Die Vertragsstaaten
verpflichten sich in inklusiven Schulen zu individuell angepassten
Unterstützungsmassnahmen in einem Umfeld, das die bestmögliche schulische und
soziale Entwicklung gestattet (vgl. Absatz 2c und e).
Die
UN-Behindertenrechtskonvention wurde im Dezember 2006 von der
UN-Generalversammlung verabschiedet und ist nach der Ratifizierung durch die
beiden Räte Ende April 2014 auch in der Schweiz rechtsverbindlich in Kraft
getreten. Über die Inklusion – oder wie man herkömmlich gesagt hat: Integration
– von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen in die Regelschule wurde auch
in der Schweiz seit Jahren kontrovers diskutiert. Bekannt ist, dass in der
Schweiz – bei erheblichen Differenzen zwischen den einzelnen Kantonen – immer
noch viele Kinder separativ in Sonderschulen unterrichtet werden.
Menschenrecht auf inklusive Bildung, vpod Bildungspolitik 201, von Heiner Bielefeldt (adaptiert auf Schweizer Verhältnisse von Bruno Achermann)
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