1. Juni 2017

Menschenrecht auf inklusive Bildung

Das Ziel der UN-Behindertenrechtskonvention (BRK) ist es, durch gesellschaftliche Öffnung und Inklusion menschliche Würde von Menschen mit Behinderungen zu gewährleisten. Dies gilt es in der Schweiz erst noch durchzusetzen.

Im Übereinkommen über die Rechte der Menschen mit Behinderungen, Artikel 24 Bildung (Zusammenfassung aus der Schattenübersetzung) steht zu lesen:
Die Vertragsstaaten anerkennen das Recht von Menschen mit Behinderungen auf Bildung. Um dieses Recht ohne Diskriminierung und auf der Grundlage der Chancengleichheit zu verwirklichen, gewährleisten sie ein inklusives Bildungssystem auf allen Ebenen (…) (vgl. Absatz 1).

 Auch Kinder und Jugendliche mit Behinderungen haben das Recht, zusammen mit andern in der Gemeinschaft, in der sie leben, zur Schule zu gehen (vgl. Absatz 2b).
 Die Vertragsstaaten verpflichten sich in inklusiven Schulen zu individuell angepassten Unterstützungsmassnahmen in einem Umfeld, das die bestmögliche schulische und soziale Entwicklung gestattet (vgl. Absatz 2c und e).

Die UN-Behindertenrechtskonvention wurde im Dezember 2006 von der UN-Generalversammlung verabschiedet und ist nach der Ratifizierung durch die beiden Räte Ende April 2014 auch in der Schweiz rechtsverbindlich in Kraft getreten. Über die Inklusion – oder wie man herkömmlich gesagt hat: Integration – von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen in die Regelschule wurde auch in der Schweiz seit Jahren kontrovers diskutiert. Bekannt ist, dass in der Schweiz – bei erheblichen Differenzen zwischen den einzelnen Kantonen – immer noch viele Kinder separativ in Sonderschulen unterrichtet werden.
Menschenrecht auf inklusive Bildung, vpod Bildungspolitik 201, von Heiner Bielefeldt (adaptiert auf Schweizer Verhältnisse von Bruno Achermann)


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