8. Januar 2016

Schwyzer Initianten gehen vor Bundesgericht

Die Initianten der Volksinitiative gegen die Einführung des Lehrplans 21 im Kanton Schwyz wollen die Ungültigerklärung des Begehrens durch das Parlament nicht auf sich sitzen lassen. Sie haben beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht.













Der Kantonsrat stimmte mit 86:3 Stimmen für die Ungültigkeit, Bild: Neue Luzerner Zeitung
Initianten kämpfen vor Bundesgericht gegen Lehrplan 21, Neue Luzerner Zeitung, 8.1.


Dies gab das Initiativkomitee am Freitag bekannt. Präsidentin Irene Herzog-Feusi erklärte auf Anfrage, dass die Beschwerde bereits in Lausanne deponiert worden sei. Details will sie an einer Medienkonferenz am Dienstag bekannt geben.
Die im Dezember 2014 mit 3038 Unterschriften eingereichte Initiative will verhindern, dass der Lehrplan 21, der für die gesamte deutsche Schweiz einheitliche Lernziele setzen soll, an den Schwyzer Volksschulen eingeführt wird. Der Erziehungsrat beschloss die Einführung des Lehrplans ab 2017.
Die Initiative verlangt konkret mehrere Änderungen im Volksschulgesetz. Interkantonale Vereinbarungen zu Lehrplänen würden dem fakultativen Referendum unterstellt, und die Regierung müsste grundlegende Lehrplanänderungen dem Volk unterbreiten. Zudem soll ein Paragraph gestrichen werden, der Schulversuche zulässt. Daneben soll das Gesetz neu Jahrgangsziele und Schulfächer explizit aufführen.
Der Kantonsrat erklärte die Initiative im vergangenen November mit 86 zu 3 Stimmen für ungültig. Er folgte der Regierung. Das Begehren verstosse gegen die Einheit der Materie und gegen übergeordnetes Recht, hiess es.
Der Regierungsrat bemängelt, dass mit Annahme der Lehrplaninitiative im Volksschulgesetz ein Sonderreferendum eingeführt würde. Dies widerspreche der Kantonsverfassung, in der die Gegenstände eines obligatorischen Referendums abschliessend aufgezählt seien. Die Verfassung sehe keine Bestimmung vor, dass auf Gesetzesstufe weitere Referenden eingeführt werden könnten.
Daneben hält die Regierung die Form der eingereichten Initiative für unzulässig. Diese müsse entweder als allgemeine Anregung oder als ausgearbeiteter Entwurf eingereicht werden. Eine Mischform sei nicht vorgesehen.
Die Initianten hingegen erklären auf ihrer Homepage, dass mit juristisch unhaltbaren Interpretationen eine Sachentscheidung durch das Volk verzögert werde. Dies verstosse gegen Treu und Glauben.
Zudem erfolge eine Abstimmung über die Gesetzesinitiative durch dasselbe Stimmvolk, das auch über Änderungen der Kantonsverfassung befinden könne. Die Regeln in der Kantonsverfassung seien nicht höherrangig, heisst es im Argumentarium weiter.
Die Schwyzer Kantonsverfassung schliesse ausserdem ein Gesetzesreferendum nicht explizit aus. Schliesslich missachte die Initiative die Einheit der Form nicht, sondern könne als allgemeine Anregung aufgefasst werden. 


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