Erbitterter Kampf um die Schulsprache in der Rumantschia, Bild: Keystone
Sprachenstreit: Romanische Eltern verlieren vor Bundesgericht, SRF Regional, 21.1.
Wie dem am Mittwoch publizierten Urteil zu entnehmen ist, wiesen die
Richter in Lausanne wie schon 2013 eine Beschwerde von Eltern betroffener
Kinder ab, die einen Unterrichtswechsel zu einem romanischen Idiom erstreiten
wollten.
Die Bündner Regierung hatte 2007 einen Pilotversuch mit Rumantsch
Grischun als Schulsprache gestartet, an dem sich zahlreiche Gemeinden aus dem
Münstertal und der Surselva beteiligten. In vielen Gemeinden schlug aber die
anfängliche Zustimmung schnell in Ablehnung um. Es formierte sich Widerstand
gegen das vor über 30 Jahren geschaffene Rumantsch Grischun als Schulsprache.
Den Pilotgemeinden eröffnete die Regierung deshalb im Dezember 2011 die
Möglichkeit, die Schulsprache wieder von Rumantsch Grischun zum Idiom zu
wechseln. Viele Gemeinden machten davon Gebrauch.
Allerdings legte die Regierung fest, dass der Wechsel nur auf Beginn
einer ersten Primarklasse erfolgen kann. Bereits mit Rumantsch Grischun
eingeschulte Kinder müssen weiter in der Einheitssprache unterrichtet werden.
Dagegen laufen Eltern schon eingeschulter Kinder Sturm. Sie wollen, dass
ihre Kinder künftig im Idiom unterrichtet werden, Vallader im Münstertal und
Sursilvan im Bündner Oberland. Für ihr Anliegen gingen sie ein zweites Mal bis
vor das Bundesgericht - und zogen wieder den Kürzeren.
Wie schon vor zwei Jahren wiesen die Bundesrichter die Beschwerde der 79
Väter und Mütter gegen die von der Regierung beschlossene und mittlerweile auch
vom Kantonsparlament im Volksschulgesetz gestützte Regulierung ab.
Der Sprachenfreiheit sei Genüge getan, wenn der Unterricht in einer der
romanischen Sprachen stattfinde, urteilten die Richter erneut. Neu befanden sie
zudem, die Sprachenregelung verletze die verfassungsmässige Gemeindeautonomie
nicht. Auch konnten die Richter keine rechtsungleiche Behandlung der
betroffenen Kinder erkennen.
Weil die Regelung keine «sachlich unhaltbare Ungleichbehandlung»
schaffe, könne sie auch nicht als willkürlich betrachtet werden, heisst es im
Urteil weiter. Und erst recht nicht ersichtlich sei, inwiefern die Regelung,
wie von den Eltern eingeklagt, die Menschenwürde der Kinder beeinträchtigen
könne.
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