Die Kantone sind verpflichtet,
die in der Bundesverfassung und im Behindertengleichstellungsgesetz
festgelegten Ziele für den Bildungsbereich umzusetzen. Das
Sonderpädagogik-Konkordat schafft dafür einheitliche Rahmenbedingungen und
fördert die Zusammenarbeit der Kantone im Bereich der Sonderpädagogik. Die
gesetzlichen Bestimmungen zur Sonderpädagogik im Kanton Zürich entsprechen
diesen Anforderungen. Der Regierungsrat beantragt dem Kantonsrat deshalb den
Beitritt zum Sonderpädagogik-Konkordat.
Der Regierungsrat beantragt dem Kantonsrat den Beitritt des Kantons Zürich zum Sonderpädagogik-Konkordat, Kanton Zürich, 30.1.
Im Bereich der Sonderpädagogik
arbeiten die Kantone zusammen mit dem Ziel, den in der Bundesverfassung, in der
interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der obligatorischen Schule
und im Behindertengleichstellungsgesetz verankerten Pflichten nachzukommen. Das
Sonderpädagogik-Konkordat trägt diesen Vorgaben Rechnung. Es ist seit 2011 in
Kraft; 15 Kantone sind diesem bereits beigetreten. Es legt das Grundangebot und
die Ausbildungsanforderungen für Kinder und Jugendliche mit besonderem
Förderbedarf fest. Zudem fordert es eine einheitliche Terminologie,
einheitliche Qualitätsstandards für die Anerkennung der Anbieter und ein
standardisiertes Abklärungsverfahren. Der Kanton Zürich hat einzig das
verlangte standardisierte Abklärungsverfahren noch nicht umgesetzt. Die
Bildungsdirektion hat entschieden, dieses Verfahren ab Schuljahr 2014/15
verbindlich einzuführen. Damit steht dem Beitritt zum Sonderpädagogik-Konkordat
nichts mehr im Weg.
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