CVP fordert generelles Kopftuchverbot an den Volksschulen, Bild: Keystone
Nein zu Kopftuchverbot an der Volksschule, Tages Anzeiger, 31.1.
Das Kopftuchtragen von
Schülerinnen sei keine Frage, die an den Aargauer Schulen für Unruhe sorge und
nach politischer Klärung verlange, schreibt der Regierungsrat in seiner
heutigen Stellungnahme. Es sei fraglich, ob die Ziele der Gleichberechtigung
und Integration mit einem generellen Verbot besser zu erreichen seien. Gemäss
dem Regierungsrat gibt es viele Hinweise, dass vermehrter Druck auf
Minderheitengruppen dazu führt, dass sich diese von der Mehrheitsgesellschaft
eher abschotten. Das würde eine verbesserte Integration und Chancengleichheit
der betroffenen Mädchen verhindern.
Die CVP-Fraktion des Aargauer
Kantonsparlaments hatte in einer Motion ein generelles Kopftuchverbot an den
Volksschulen verlangt. Alle Kleidungsstücke sollten grundsätzlich verboten
werden, die den pädagogischen Inhalten und Lernzielen der Volksschule widersprechen
würden. Ein Kopftuch erschwert laut der CVP die Integration und widerspricht
dem Gleichheitsgedanken zwischen Mädchen und Knaben. Die
christlich-abendländische Kultur sei die Grundlage in den Schweizer Schulen.
Ein Kopftuchverbot schaffe Klarheit und enthebe Schule, Familie und Schülerin
von unnötigen Auseinandersetzungen.
Das Kantonsparlament hatte im
November 2010 die Forderung nach verschärften Kleidervorschriften an den
Volksschulen abgelehnt. Die SVP forderte «angemessene Kleidervorschriften» an
den Schulen, und die Schweizer Demokraten wollten ein Verbot für Burkinis im
Schwimmunterricht.
Bundesgericht lässt
Zulässigkeit eines Kopftuchverbotes offen
Die CVP reagierte mit ihrer
Forderung nach einem Kopftuchverbot auf einen Entscheid des Bundesgerichtes. Im
vergangenen Juli entschied das Bundesgericht, dass zwei muslimische Mädchen in
der Thurgauer Gemeinden Bürglen weiterhin mit dem Kopftuch zur Schule gehen
dürfen. Das Gericht wies die Beschwerde der Gemeinde ab. Die Schulordnung von
Bürglen hatte festgelegt, dass die Schule zwecks vertrauensvollem Umgang ohne
Kopfbedeckung wie Caps, Kopftüchern oder Sonnenbrillen besucht werden muss.
Nach Ansicht des Bundesgerichtes
müsste diese gewichtige Frage in einem formellen Gesetz geregelt und damit
offiziell vom kantonalen Gesetzgeber beschlossen werden. Ob ein solches Gesetz
dann vor der Bundesverfassung - namentlich der Glaubensfreiheit - standhalten
würde, hatte das Bundesgericht jedoch nicht zu klären.
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