8. Mai 2018

Wer beaufsichtigt die Inhalte des von heimatliche Sprache und Kultur?

«Befremdend» findet Beat Brüllmann, Leiter des Amts für Volksschule des Kantons Thurgau, die Bilder der Theateraufführung, die letztes Wochenende in Uttwil TG stattgefunden hat. Türkischstämmige Kinder hatten da die Schlacht von Gallipoli nachgespielt. Zwar sei das Theater im Thurgau nicht organisiert, sondern lediglich gezeigt worden, betont Brüllmann; doch weder in seinem noch in anderen Kantonen seien solche Veranstaltungen Sinn der Sache.
Das Propaganda-Problem der Heimatkunde, Tages Anzeiger, 7.5. von Aleksandra Hiltmann


Die Sache: Das ist der Unterricht heimatlicher Sprache und Kultur (HSK). Der Sinn im Idealfall: Das Sprachvermögen und die interkulturelle Kompetenz von Kindern, die mehrsprachig aufwachsen, sollen gefördert werden. Denn wer seine Herkunftssprache besser beherrscht, findet sich auch in Deutsch besser zurecht. Der HSK-Unterricht umfasst nebst der Sprache auch Lektionen über die Geschichte, Geografie, Literatur oder die Traditionen des Herkunftslandes. Er besteht als fakultatives und ergänzendes Angebot zum Unterricht der Volkshochschule und wird kantonal geregelt.

Im Kanton Zürich sind Trägerschaften pädagogisch und personell für den HSK-Unterricht verantwortlich. Dies können Botschaften oder Konsulate der Herkunftsländer sein, oder aber nicht staatliche Trägerschaften. Diese müssen von der Bildungsdirektion zuerst anerkannt werden.

Rechtlich ist der HSK-Unterricht durch das Volksschulgesetz und die Volksschulverordnung geregelt. Die Volksschulverordnung vom 28. Juni 2006 verlangt unter anderem, dass der Unterricht politisch und konfessionell neutral und nicht gewinnorientiert ist. Lehrpersonen müssen über ausreichende Qualifikationen und Deutschkenntnisse verfügen sowie obligatorische Weiterbildungen besuchen.

Die angebotenen Kurse müssen einem Rahmenlehrplanentsprechen. Dieser wird vom Volksschulamt erarbeitet, zusammen mit den HSK-Trägerschaften und weiteren externen Fachleuten. Die Organisation, Durchführung und Finanzierung der Kurse ist laut Gesetz aber klar Sache der Trägerschaften, ebenso die Beaufsichtigung der Lehrpersonen.

Prinzip Selbstkontrolle
Damit wird die Aufsicht über einen neutralen Unterricht dem Anbieter überlassen, also beispielsweise der türkischen Botschaft oder auch der serbischen und ungarischen. Ist das naiv?

Im Gespräch mit Beat Brüllmann wird klar: Gesetze und Regeln gibt es. Darüber, wie gut deren Einhaltung kontrolliert wird, lässt sich streiten. Man wisse nie genau, was unterrichtet werde, sagt Brüllmann; das sei aber im Falle des regulären Unterrichts an der Volkshochschule nicht anders: «Solange sich Eltern oder Kinder nicht beschweren, können wir nicht flächendeckend sämtliche Inhalte überwachen.»

Auch im Kanton Zürich setzt man auf Selbstdeklaration. Alle drei Jahre werde überprüft, ob die HSK-Kurse dem Rahmenlehrplan entsprechen, schreibt Marion Völger, Chefin des Volksschulamts des Kantons Zürich, auf Anfrage dieser Zeitung. Der Bildungsrat verlasse sich darauf, dass die von den Trägerschaften gemachten Angaben zu den Kursinhalten korrekt seien. «Falls Missstände auftreten, meldet die Schulgemeinde diese dem Volksschulamt.» Kontrollbesuche im HSK-Unterricht werden den Schulgemeinden zwar empfohlen, sind aber nicht gesetzlich verankert.

Braucht es also strengere Kontrollen? Und wenn ja, wer soll diese Vornehmen? «Die Kontrolle kann nicht die Aufgabe der öffentlichen Schulen sein», findet Franziska Peterhans vom Dachverband Lehrerinnen und Lehrer Schweiz. Diese Fragen müsse die Politik klären. Gehe es um Radikalisierungstendenzen, sieht sie den Nachrichtendienst in der Pflicht. Peterhans wie Brüllmann warnen jedoch beide davor, den HSK-Unterricht unter Generalverdacht zu stellen: Das sei nicht zielführend. 


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