20. Juni 2017

Sonderschulen mit Konvention vereinbar

Der Artikel (in der TZ vom 15.5.) suggeriert, dass Kinder mit einer Behinderung in der Schweiz einen bedingungslosen Anspruch auf den Besuch einer Regelschule hätten, dies in Folge der vor drei Jahren ratifizierten UNO-Behindertenrechtskonvention. Gemäss dieser müssen «die Vertragsstaaten ein integratives Bildungssystem für Menschen mit Behinderungen auf allen Ebenen gewährleisten.» Für die Autoren des Artikels ist damit klar, dass beispielsweise auch Kinder mit Trisomie 21 Regelklassen besuchen sollten und das Führen von Sonderschulen oder Kleinklassen konventionswidrig ist. 
Sonderschulen mit Konvention vereinbar, Thurgauer Zeitung, 20.6. Leserbrief von René Walcher


Ein Studium des einschlägigen Artikels 24 besagter Konvention ergibt aber, dass dem keineswegs so ist. Der Artikel fordert zwar, dass «Menschen mit Behinderungen Zugang zu einem integrativen, hochwertigen und unentgeltlichen Unterricht an Grundschulen und weiterführenden Schulen haben», damit «ihre Persönlichkeit, ihre Begabungen und ihre Kreativität» zur Entfaltung gelangen können und dass die Staaten «mit dem Ziel der vollständigen Integration wirksame individuell angepasste Unterstützungsmassnahmen in einem Umfeld, das die bestmögliche schulische und soziale Entwicklung gestattet», anbieten müssen. Diese allgemeinen Forderungen spezifizieren aber nicht, wie das organisatorisch umgesetzt werden muss. Ist ein Staat der Meinung, die bestmögliche gesellschaftliche Integration sei bei bestimmten Kindern mittels der Beschulung in Kleinklassen oder heilpädagogischen Schulen zu verwirklichen, verstösst er nicht gegen die Konvention. In der Konvention wird nur vom gleichberechtigen Zugang zu bestimmten Schulen oder Lehrgängen gesprochen, nicht etwa von einem bedingungslosen Anspruch darauf. So darf Behinderten der Zugang zu einer Hochschule aufgrund ihrer Behinderung nicht verwehrt werden. Das wäre diskriminierend und würde dem Grundsatz der Chancengleichheit widersprechen. Aber auch sie müssen die geforderten Zulassungsbedingungen erfüllen, wie in obigem Fall beispielsweise eine bestandene Matura.

Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen